Allgemein

LG München I verbietet verschiedene Uber Apps in München

Das LG München I hat mit Urteil vom 10.02.2020 (Az.: 4 HK O 14935/16) die Apps „Uber Black“, „Uber X“ und „Uber Van“ wegen Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz in München verboten. Das Urteil ist nur eines in einer langen Kette von Entscheidungen, die deutschen Gerichte über Uber in den letzten Jahren gefällt haben. Direkte Konsequenzen wird das Urteil für Uber nicht haben. Der Fahrdienstvermittler hatte sein Modell bereits im Vorfeld verändert, so dass das Urteil nur eine nicht mehr aktuelle Version der App betraf. 

 

Die Entscheidung des LG München I

Anlass der Entscheidung des LG München I war die Klage einer Taxiunternehmerin aus München. Das Gericht stellte fest, dass die drei Apps in der dem Verfahren zugrundeliegenden Version gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verstießen. Insbesondere verletzte Uber, wie auch schon der BGH im Jahr 2018 (Az.:
I ZR 3/16) feststellte, die Regelungen zur Auftragsentgegennahme (§ 49 Abs. 4 S. 2 PBefG) und Rückkehrverpflichtung (§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG). Gem. § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG dürfen mit Mietwagen (bei den von Uber vermittelten Fahrten handelt es sich um Verkehr mit Mietwagen i.S.v. § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG), nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers angenommen wurden. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags muss der Mietwagen grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren (§ 49 Abs. 3 S. 3 PBefG). Zeugen hatten dem Landgericht berichtet, dass in Wirklichkeit die Fahrer die Entscheidungshoheit über den jeweiligen Auftrag behielten und gerade nicht der Mietwagenunternehmer.[1] Die Rückkehrverpflichtung werde dadurch verletzt, dass die Fahrer von Uber potentielle Fahrgäste mittels der App bereits sehen könnten, bevor sich der Mietwagenunternehmer (Uber) eingeschaltet habe.[2] Uber hatte zu seiner Verteidigung argumentiert, dass das Vorgehen mit den zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen sei. Da Uber jedoch keine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden vorlegen konnte, reichte dieses Vorbringen nach Ansicht der Münchner Richter nicht zur Rechtfertigung der Verstöße.

 

Kontext der Entscheidung

Bereits im Dezember 2019 hatte das LG Frankfurt a.M. (Az.: 3-06 O 44/19) in einer ähnlich gelagerten Entscheidung UberX verboten. Wie das LG München I bemängelten auch die Richter in Frankfurt, dass die Fahrer von Mietwagen über die Uber-App Aufträge direkt angenommen hätten, ohne zuvor die Beförderungsanfrage über das Unternehmer-Smartphone zu beantworten.[3] Den klagenden Taxizentralen gelang es durch Testfahrten Verstöße gegen die Rückkehrverpflichtung nachzuweisen, indem sie bewiesen, dass ein Fahrer vor einem Beförderungsauftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet hatte.[4] Die Regelungen zur Rückkehrverpflichtung stammen noch aus den achtziger Jahren und wurden geschaffen, um zu verhindern, dass durch die aufkommende Funktechnologie die Grenze zwischen Mietwagen und Taxis verschwimmen würde.[5] Die Verfassungskonformität dieser Regelung hatte das BVerfG bereits 1989 bestätigt.[6]

Die klagenden Taxiverbände hatten das Frankfurter Urteil begrüßt. Mit dem Urteil werde nunmehr „den kontinuierlichen Gesetzesverstößen von Uber in Deutschland ein Riegel vorgeschoben“, sagte Michael Oppermann, Geschäftsführer des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen.[7] Im Gegenzug kündigte Uber an, die Urteilsbegründung genau zu prüfen und notwendige Schritte einzuleiten, um den Service in Deutschland aufrecht zu erhalten.

Durch die beiden Urteile ist die Rechtsprechungsentwicklung um Uber um zwei Kapitel bereichert worden. Nachdem in der Vergangenheit bereits die Vermittlungs-App Ubers von Kunden an private Fahrer (UberPOP) verboten worden war, scheint die Rechtsprechung jetzt auch die Vermittlung konzessionierter Mietwagen über Uber Black ins Visier zu nehmen. Europarechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 I AEUV, hatte der BGH in seiner Entscheidung zu Uber im Jahre 2018[8] unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH[9] zurückgewiesen.

 

Konsequenzen und Ausblick

Auswirkungen auf den Betrieb von Uber in München wird das Urteil vorerst nicht haben. Seit dem 23. Dezember ist laut Uber eine neue Version der Apps in Betrieb, auf die das Urteil sich nicht beziehe.[10] Mittlerweile sei ein Mechanismus eingebaut, über den die Einhaltung der Rückkehrpflicht überwacht werden könnte. Uber Sprecher Tobias Fröhlich erklärte, dass in Zukunft Fahrer im Falle einer Verletzung der Rückkehrpflicht von Fahrtenvermittlungen ausgeschlossen würden.[11]

Ob der Sieg der Taxizentralen vor den Gerichten den Aufstieg von Uber in Großstädten langfristig aufhalten kann, ist mehr als fraglich. Um die Disruption des Taximarktes fortführen zu können, wird Uber jedoch langfristig auf eine Reform des PBefG angewiesen sein, die im aktuellen Koalitionsvertrag bereits angekündigt ist.[12] Zuletzt hatte der Bundesverband Taxi und Mietwagen gefordert, dass für Kunden von Fahrdienstvermittlern wie Uber, eine Vorbestellfrist von 30 Minuten zwischen Auftragseingang und Fahrantritt liegen solle.[13] Andernfalls sei die Existenz des Taxigewerbes akut und unmittelbar bedroht.[14] Bis zu einer Reform ist zu erwarten, dass Uber punktuell sein Angebot an die jeweils aktuelle Rechtsprechung anpassen wird, während Taxizentralen weiter versuchen werden, das Unternehmen auf gerichtlichem Wege vom Markt zu drängen.

 

 

 


[1] LG München I, Pressemitteilung 03/2020, zuletzt abgerufen am 06.03.2020. 

[2] LG München I, Pressemitteilung 03/2020 (vgl. Fn. 1).

[3] LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung v. 19.12.2019, zuletzt abgerufen am 06.03.2020.

[4] LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung v. 19.12.2019 (vgl. Fn. 3).

[5] Wieduwilt, Uber passt sich an, FAZ.net, 23.12.3019, zuletzt abgerufen am 10.03.2020.

[6] BVerfG Beschluss v. 14.11.1989, (1 BvR 1276/84) NJW 1990, 1349.

[7] Uber-App ist wettbewerbswidrig, lto.de, 19.12.2019, zuletzt abgerufen am: 07.03.2020

[8] BGH Urteil v. 13.12.2018, (I ZR 3/16) GRUR 2019, 289, Rn. 45.

[9] EuGH Urteil v. 20.12.2017, (C-434/15) MMR 2018, 144.

[10] Handel, Landgericht München verbiete Uber-Apps, Süddeutsche Zeitung, 10.02.2020, zuletzt abgerufen am 07.03.2020.

[11] Handel, Süddeutsche Zeitung, 10.02.2020 (vgl. Fn. 6).

[12] Klein, Anmerkung zu BGH Urteil v. 13.12.2018 – I ZR 3/16, GRUR 2019, 298, 305.

[13] 30 Minuten auf Uber warten? Taxibranche will Konkurrenz ausbremsen, Nürnberger Nachrichten, zuletzt abgerufen am 12.03.2020.

[14] Nürnberger Nachrichten (Vgl. Fn. 13).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*