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LG Berlin:Technoviking erlangt Ausgleich für die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild.

 

Ende Mai diesen Jahres hatte es das LG Berlin mit dem sog. „Technoviking“ Fall zu tun (Az.: 27 O 632/12). Der Kläger nahm im Juli 2000 an der Fuck – Parade in Berlin teil und wurde dabei ohne seine Einwilligung vom Beklagten gefilmt. Das vom Beklagten gedrehte etwa vierminütige Video, zeigte den Technoviking (Kläger) in extrovertierter Pose tanzend auf der Straße. Die Aufnahme avancierte unerwartet zu einem Internet-Meme und wurde rund um den Globus auf Youtube veröffentlicht. Insgesamt erzielte der Beklagte durch Einnahmen von Youtube und insbesondere auch durch den Verkauf von Merchandise –Artikeln einen Erlös von über 10.000 €. Der Kläger setze sich jedoch dagegen im Dezember 2009 zur Wehr und forderte die Lizenzeinnahmen sowie eine angemessene Geldentschädigung. Des Weiteren begehrte er die eine Unterlassungserklärung seitens des Beklagten.

Das Landgericht stellte daraufhin fest, dass die Veröffentlichung der Aufnahme auf Youtube den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Der Kläger hat demnach gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG darauf, eine Veröffentlichung seines Bildnisses zu unterlassen. Begründet wird dies v.a. mit dem aus dem Kunsturhebergesetz abgeleiteten abgestuften Schutzkonzept(§§ 22, 23 KUG).Demnach ist für eine Veröffentlichung des Abbildes einer Person grundsätzlich die Einwilligung erforderlich, vgl. § 22 S.1 KUG. Das passive Schauen in die Filmkamera bzw. deren Wahrnehmung sind jedoch nach Ansicht des Gerichts keine konkludente Billigung einer Filmfertigung und damit auch keine stillschweigende Einwilligung.

Zusätzlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von rund 10.000Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, §97 UrhG zu, stelle doch die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildnisses einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar.

Bemerkenswert an diesem Urteil ist jedoch, dass dem Kläger keine Geldentschädigung aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zum Ausgleich für die erlittene Persönlichkeitsverletzung zusteht. Ein solcher immaterieller Schadensersatzanspruch setzt nämlich eine schwerwiegende erlittene Beeinträchtigung voraus, die nicht in andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Tatsache, dass der Kläger erst 3 Jahre nach der Kenntniserlangung der Videoveröffentlichung Klage erhoben hat, zeigt dass es ihm nicht um die zeitnahe Beseitigung der Folgen der Berichterstattung ging, sondern dass er primär finanzielle Interessen verfolgt. Der lange Zeitraum bis zur Klageerhebung spricht somit für einen Mangel an Ernstlichkeit und damit gegen eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung.