Allgemein

Q – Unsere Experten sind für sie da

Mit einem Urteil des OLG Münchens vom 02.08.2012 hat das Geschäftsmodell eines deutschen Unternehmens sein Ende gefunden. Die GmbH hatte unter der Bezeichnung „Q“ auf einer Internetseite mit dem Slogan „unsere Experten sind für sie da“ geworben, um Patienten bei medizinischen Fragen  Rat zu erteilen. Die Patienten konnten die Fragen per Internet stellen und sollten auf diesem Wege kostenlosen Rat erhalten.

Der Kläger (Verband Sozialer Wettbewerb e.V.) sah darin eine unzulässige Werbemaßnahme für eine Fernbehandlung nach § 9 HWG. Das LG München I folgte der Begründung des Klägers und verurteilte die Beklagte, die eingewendet hatte, dass es sich bei den Foren nicht um geschäftliche Handlungen, sondern redaktionelle Inhalte handele, die nicht den Tatbestand des § 9 HWG erfüllten.

Gegen das Urteil wendete sich die Beklagte in der Berufung zum OLG München, welches jedoch die Berufung als unbegründet abwies. Es hielt einen Anspruch für den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG iVm § 9 HWG für gegeben, insbesondere handelte es sich um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG und um eine Fernbehandlung nach § 9 HWG.

Allerdings greift nach einer Auslegung des BGH (BGH v. 6.5.2004 – I ZR 265/01)  und der inzwischen wieder relativierten Rechtsprechung des EUGH das Werbeverbot erst, sofern mit der Werbung mittelbare Gesundheitsgefährdungen einhergingen. Dies ist der Fall, wenn der Patient durch die ihm versprochene Leistung in der Werbung von einem Arztbesuch absieht, den er ansonsten erledigt hätte. Das OLG München sah im vorliegenden Fall eine solche Gefährdung als gegeben an, da die Besucher der Website durch das Angebot von 80 Fachärzten beraten zu werden zunächst von einem Besuch beim Arzt absehen würden.