AllgemeinInternetrecht

Suchmaschinen ohne Snippets? – Auswirkungen des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Ott, K&R 2012, 556 ff.)

 

In der öffentlichen Diskussion um das Gesetzesvorhaben zur Änderung des Urhebergesetzes, das die Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage vorsieht, tut sich auf der einen Seite besonders sichtbar das Unternehmen „Google“ mit seiner Suchmaschine hervor, das sich als Verfechter der Informationsfreiheit positioniert, die durch das neue Gesetz gefährdet sei. Demgegenüber stehen die Presseverlage, die sich von der Durchführung des Gesetzesvorhabens wirtschaftliche Vorteile erwarten. Dabei sind die mögliche Reichweite des Gesetzes und die Konsequenzen für die Netzrecherche durch die Nutzer noch unklar. Dr. Stephan Ott erläutert die konkreten Auswirkungen der Umsetzung des Gesetzesvorhabens im Hinblick auf die von Suchmaschinen verwendeten „Snippets“ („Snippets im Lichte des geplanten Leistungsschutzrechts für Presseverlage“, K&R 2012, S. 556 ff.).

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Leistungsschutzrecht von Juli 2012 sieht folgende Neuerungen im Urheberrechtsgesetz vor: Zunächst wird der Presseverleger als Träger eigener verwandter Schutzrechte aus dem Urhebergesetz eingesetzt. Damit wird er künftig aus eigenem Recht vorgehen können und muss nicht mehr, wie bisher, den „Umweg“ über die Rechte der Urheber gehen. Dazu muss er momentan noch nachweisen, die Rechte an einem Werk vom Urheber erhalten zu haben. Geschützt werden sollen nach dem Gesetzesentwurf Presseerzeugnisse und Teile davon. Der Presseverleger hat das alleinige Recht, diese zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Konkret kann er auf der Grundlage des neuen Gesetzes Unterlassungsansprüche gegen unberechtigte gewerbliche Nutzung geltend machen oder die Nutzungsrechte vertraglich (und entgeltlich) veräußern. Das Ziel der Gesetzesänderung ist es laut der Begründung der Bundesregierung, den Presseverleger im Online-Bereich nicht schlechter zu stellen als andere Werkvermittler. Dabei soll der Verleger nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von solchen Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten, geschützt werden.

Als Snippets werden die zweizeiligen Textbausteine bezeichnet, die unter jedem Link einer Suchmaschine als Antwort auf eine Suchanfrage erscheinen und dem Suchenden einen Auszug des Beitrags, den er unter dem Link finden kann, anzeigen. Sie können beispielsweise den Auszug eines Artikels auf der Webseite einer Zeitungsredaktion enthalten, der mit der Anfrage verlinkt ist. Als Teil eines Presseerzeugnisses wäre auch die Verwendung eines solchen Snippets von der geplanten Gesetzesänderung betroffen.

Ott geht in seinem Beitrag auf die technischen Möglichkeiten, einen Snippet zu erstellen und auf die Argumente über deren Nutzen oder Schädlichkeit für die Verleger ein. So ist fraglich, ob ein Snippet den Leser bereits so gut informiert, dass er auf die Lektüre des kompletten Artikels verzichtet oder ob er durch den Snippet gerade auf den Artikel aufmerksam wird und die Webseite des Verlegers besucht. Nachdem der Autor die derzeitige Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit der Snippets dargestellt hat, geht er auf die praktischen Konsequenzen des Gesetzesentwurfs ein. Die Betreiber von Suchmaschinen müssten für die weitere Verwendung der Snippets die entsprechenden Rechte erwerben, was sie vor Probleme in der Durchführung stellen würde: Ein Suchmaschinenbetreiber müsste, da eine Verwertungsgesellschaft im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen ist, mit jedem einzelnen berechtigten Verleger in separate Verhandlungen eintreten. Danach müssten die Beiträge, für die solche Rechte eingeräumt wurden aber noch herausgefiltert werden, was mit dem automatischen Verfahren zur Erstellung der Snippets nicht möglich ist. Daher würde ein Suchmaschinenbetreiber wohl entweder komplett auf deren Verwendung verzichten oder Verlage, mit denen er sich nicht einigen konnte, gänzlich aus der Trefferliste entfernen. Im ersten Fall wäre die Nutzbarkeit der Suchmaschine stark eingeschränkt, im zweiten Fall wäre dem dadurch schwerer auffindbaren Verlag nicht gedient.   

Der Autor beschäftigt sich abschließend mit den möglichen Einwendungen gegen eine Verletzung des Leistungsschutzrechts durch Snippets: Zunächst profitiert ein Verlag von einem Snippet auch, weil dieser ihn auf den gesamten Artikel auf der Webseite des Verlags hinweist. Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu Leistungsschutzrechten von Tonträgerherstellern spielt der wirtschaftliche Nachteil des Verletzten jedoch keine Rolle. Zudem gibt ein Snippet nur einen sehr kleinen Teil des geschützten Textes wieder. Hier wird aber durch die Begründung der Bundesregierung, die auf die BGH-Entscheidung „Metall auf Metall“ verweist, deutlich, dass das gesamte Werk geschützt ist und damit auch kleinste Bestandteile des Textes umfasst wären. Eine Berufung auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG durch Suchmaschinenbetreiber wäre ebenfalls nicht zielführend, da ein Snippet mangels Zitatzweck schon kein Zitat im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Eine konkludente Einwilligung der Verleger in die Verwendung von Snippets kann aber darin gesehen werden, dass diese den Suchmaschinen den Zugriff nicht verweigern.

Aufgrund dieser Überlegungen bleibt Ott skeptisch, was den Vorteil angeht, den Verleger aus der neuen Regelung ziehen könnten. Zwar könnten sie aus eigenen Rechten vorgehen und wären daher bezüglich der Beweiserbringungspflichten gestärkt, allerdings besteht die Gefahr, dass sie ihre Interessen vor den Gerichten aufgrund der Annahme einer konkludenten Einwilligung nicht durchsetzen können. Wenn sich die Suchmaschinenbetreiber entscheiden, auf die Inhalte der Verleger überhaupt nicht mehr zu verweisen, wäre der bezweckte Verlegerschutz sogar ins Gegenteil verkehrt und würde ihnen Schaden zufügen. Daher spricht sich Ott gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger aus.