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Steuereinspruch auch ohne Signatur per E-Mail möglich

In einem Erlass ((Az. B/1-3-140/2008-S 0622)) hat das Ministerium der Finanzen des Saarlandes klargestellt, dass das steuerliche Einspruchsverfahren auch per E-Mail möglich ist.

Regelmäßig ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente die Eröffnung eines Zugangs (§ 87a Abs. 1 S. 1 AO) durch die Behörde und die Beachtung der Form erforderlich. Soweit Schriftform für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordet wird ist die qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) erforderlich. Die saarländischen Finanzämter haben im Internet die E-Mailadressen ihrer Poststellen veröffentlicht und somit einen Zugang eröffnet.

Der Einspruch nach § 357 Abs. 1 S.1 AO ist zwar schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Der zweite Satz der Vorschrift lässt es jedoch ausreichen, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat, § 357 Abs. 1 S.2 AO. Aufgrund dieser Besonderheit kann auf das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet werden.

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