Wie Spiegel Online berichtet, geht es Tauschbörsennutzern in Großbritannien jetzt an den Kragen. PC-Spielehersteller wie Atari, Topware Interactive und Reality Pump verschicken bis zu 25.000 Abmahnungen an Tauschbösennutzer mit Zahlungsaufforderungen über ca. 380 Euro. In der Vergangenheit waren Abmahnungen gegen P2P Nutzer selten und vom Umfang gering.
In Deutschland geht der Trend dazu, nur noch gewerbliche P2P Nutzer abzumahnen. Das Blatt könnte sich jedoch mit der Änderung des Urheberrechtsgesetzes wenden. Darin wird u.a. die Möglichkeit der außergerichtlichen Abmahnung in § 97a Abs. 1 UrhG normiert (Regierungsentwurf Gesetz zum Schutz des Geistigen Eigentums, 2007, S. 35). Zum Schutz der „Bagatell- Verletzer“ wie Kinder, die rechtswidrig geschützte Inhalte auf ihre Websites einbinden, wird der Aufwendungsersatz auf 100 Euro bei einfach gelagerten Fällen beschränkt.
Daneben wird mit § 101 Abs. 2 UrhG ein neuer Auskunftsanspruch (Herausgabe der IP Adresse des Verletzers) gegen Dritte, insbesondere Internetprovider (RegE 2007, S. 119), geschaffen, wenn der Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt. Soweit die Auskunft nur unter Verwendung der Verkehrsdaten erfolgen kann, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich. Diese kann von dem Verletzten zu beantragt werden, so künftig § 101 Abs. 9 UrhG. EIn Zugriff auf die sog. Vorratsdaten (§ 113a TKG) findet jedoch nicht statt.
Bisher war das Auskunftsersuchen (im Wege von Strafverfahren) gegen Internetprovider nicht stets erfolgreich, insbes. wenn es um Bagatellverstöße geht (Beschluss des AG Offenbach vom 20.07.2007 – 4 Gs 442/07). Die neuen Vorschriften des § 101 Abs. 2, 9 UrhG zielen jedoch gerade darauf ab, Produktpiraterie einzudämmen. Die zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverstößen wird damit deutlich vereinfacht.