Das OLG München hat in seinem Urteil vom 29.04.2008 – Az. 18 U 5645/07 (mitgelteilt von Dr. Bahr)entschieden, dass Webseiten-Betreiber keine regelmäßigen Überprüfungspflichten bei gesetzten Hyperlinks trifft, im Hinblick darauf, ob die verlinkte Seite auch zukünftig tatsächlich noch rechtskonform ist. Soweit ein Link ursprünglich zu rechtmäßigen Inhalten gesetzt wurde (kein Deep-Link!), hat sich der Betreiber damit die Inhalte nicht zu eigen gemacht und haftet dafür auch nicht. Eine Haftung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Webseiten-Betreiber Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält oder besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.
Die Literatur kam bei der Frage der Prüfungspflichten nach der Linksetzung früher schon zum gleichen Ergebnis. Mit Hinweis auf „Zumutbarkeits- und Verhältnismäßigkeitsaspekten“ könne keine pauschale Pflicht zur zeitlich unbegrenzten Prüfung aller Links angenommen werden, S. Heckmann, Juris Praxiskommentar Internetrecht, Kap. 1.7, Rn. 85.