AllgemeinInternetrecht

LG Koblenz – Rechtsmissbrauch bei Ersteigerung eines Pkws zu einem Preis, weit unterhalb des tatsächlichen Preises

Bei einem Abschluss eines Kaufvertrags über eBay kommt es gelegentlich vor, dass der Preis weit unterhalb des tatsächlichen Wertes der Kaufsache liegt. Nach der Rechtsprechung des BGH fällt dieser geringe Kaufpreis dann in den Risikobereich des Anbieters, wenn er es unterlässt, einen Start- oder Mindestpreis zu bestimmen. Beruft sich der Anbieter auf einen Irrtum, obliegt es ihm, das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes zu behaupten und ggf. zu beweisen. Wird eine Auktion vom Anbieter abgebrochen, obwohl kein legitimer Grund für die Rücknahme des Angebots besteht, so kommt ein Vertrag mit dem zur Zeit der Beendigung der Auktion Höchstbietenden zustande. Über den Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion kann der Anbieter selbst entscheiden. Daher ist zunächst auch kein Grund ersichtlich, warum der Anbieter bei einer abgebrochenen Auktion ohne Start – oder Mindestpreis und ohne Anfechtungsgrund schützenswert sein sollte.Das LG Koblenz folgte dieser Rechtsprechung zwar im Hinblick auf das oben Festgestellte, jedoch verneinte es indessen die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 242 BGB, da der Kläger hätte erkennen müssen, dass dem Beklagten ein Fehler unterlaufen sein musste.

Die näheren Ausführungen des LG Koblenz können Sie in jurisPR-ITR 9/2009, Anm. 5, Höhne, lesen.

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