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Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Im Bundestag finden zur Zeit Beratungen über  einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung statt.

Gegenstände, die in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, sollen leichter als bisher über das Internet versteigert werden können. Auf diesem Wege könne nämlich ein viel grö­ße­rer Bie­ter­kreis erreicht werden, der wiederum zu hö­he­ren Er­trä­gen bei der Ver­wer­tung ge­pfän­de­ter Ge­gen­stän­de führe. So könne nicht nur den Schuld­nern geholfen werden, ihre Schuld schneller zu be­glei­chen, sondern auch den Gläubigern, welche ihre offenen Forderungen rascher und effektiver beitreiben könnten.

Bis­lang ist die Ver­stei­ge­rung von be­weg­li­chen Sa­chen in der Zi­vil­pro­zess­ord­nung als Prä­senz­ver­stei­ge­rung durch den Ge­richts­voll­zie­her vor­ge­se­hen. Die dafür not­wen­di­ge An­we­sen­heit von Ver­stei­ge­rer und Bie­ter ist um­ständ­lich und ver­ur­sacht nicht zu­letzt wegen der An­rei­se teil­wei­se hohe Kos­ten.

Die In­ter­net­auk­ti­on soll nunmehr als Re­gel­fall neben der bis­her üb­li­chen Ver­stei­ge­rung vor Ort er­mög­licht wer­den. Die Bun­des­län­der wer­den er­mäch­tigt, Ein­zel­hei­ten wie etwa die Ver­stei­ge­rungs­platt­form, Be­ginn, Ende und Ab­lauf der Auk­ti­on oder die Vor­aus­set­zun­gen für die Teil­nah­me an der Ver­stei­ge­rung durch Rechts­ver­ord­nung zu re­geln. Die In­ter­net­ver­stei­ge­rung be­weg­li­cher Sa­chen wird auch in der Abg­aben­ord­nung als ge­setz­li­cher Re­gel­fall neben der Prä­senz­ver­stei­ge­rung eta­bliert.

Mehr dazu finden Sie unter www.bmj.de, Pressemitteilung vom 14.05.2009.

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