Im Bundestag finden zur Zeit Beratungen über einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung statt.
Gegenstände, die in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, sollen leichter als bisher über das Internet versteigert werden können. Auf diesem Wege könne nämlich ein viel größerer Bieterkreis erreicht werden, der wiederum zu höheren Erträgen bei der Verwertung gepfändeter Gegenstände führe. So könne nicht nur den Schuldnern geholfen werden, ihre Schuld schneller zu begleichen, sondern auch den Gläubigern, welche ihre offenen Forderungen rascher und effektiver beitreiben könnten.
Bislang ist die Versteigerung von beweglichen Sachen in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten.
Die Internetauktion soll nunmehr als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden. Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Internetversteigerung beweglicher Sachen wird auch in der Abgabenordnung als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert.
Mehr dazu finden Sie unter www.bmj.de, Pressemitteilung vom 14.05.2009.