Allgemein

IT @ GG

Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der staatlichen IT-Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ist schon länger bei der Förderalismusreform II im Gespräch (ReHMo Blog berichtete). Mit dem geplanten Art. 91 c GG scheint es nun soweit zu sein: „IT“ kommt in das Grundgesetz. Hiernach können jetzt der Bund und die Länder bei der Planung, der Errichtung und dem Bebtrieb informationstechnischer Systeme gesetzlich legimitiert zusammenarbeiten.

Die Ermöglichung dieser Zusammenarbeit war nicht nur politisch sinnvoll, verfassungsrechtlich zwingend erforderlich, sondern auch für die gewünschte effiziente Verwaltungspraxis unentbehrlich. Der Versuch den Konflikt die für eine funktionierende Verwaltung notwendige technische Einheit zu schaffen, dabei aber die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, erscheint bis auf wenige überarbeitungsbedürftige Einzelheiten gelungen. Denn mit der Umsetzung der Grundgesetzänderung im Zuge einer staats-vertraglichen Lösung wird nicht nur den Anforderungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Mischverwaltung genüge getan, sondern ein begrüßenswerter Interessensausgleich zwischen den Bundesländern, insbesondere im Bezug auf deren Eigenstaatlichkeit, und dem Bund geschaffen.

Die in Art. 91 c I GG (zu) weit gefasste allgemeine Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern wird in Absatz 2 konkretisiert und eine einschränkende Auslegung ebenfalls durch die staatsvertragliche Regelung und das erforderliche Einstimmigkeitsprinzip, von dem nur unter besonderen Umständen abgewichen werden kann (vgl. Art. 91 c II, 2 GG), gesichert. Die einzelnen Länder können so nur bei wirklich notwendigen Entscheidungen bezüglich Interoperabilität der Subsysteme und den Sicherheitsanforderungen überstimmt werden.

Die mit Art. 91 c IV GG einher gehende Errichtung eines bundesweiten informationstechnischen Verbindungsnetzes unter der Verwaltungskompetenz des Bundes erscheint ebenso sinnvoll wie die Gründung eines IT-Planungsrates, dessen Kompetenzen aber noch klarer abgesteckt werden müssen, wobei ein Höchstmaß an Offenheit und Transparenz wünschenswert wäre.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass mit dem Art. 91 c GG ein für alle Seiten akzeptabeler Kompromissvorschlag umgesetzt worden ist der zwar noch in bestimmen Einzelheiten einer Überarbeitung bedarf, aber insgesamt allen Anforderungen rechtlich wie praktisch genügt.

Mehr zum Thema: Heckmann, Gutachterliche Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der CDU/CSU und SPD, sowie Heckmann, jurisPraxisreport, 10/2009, Anm. 1.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*