Nach dem Beschluss des BVerfG vom 16.06.2009 – 2 BvR 902/06 sind die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers zwischen- und endgespeicherten E-Mails am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses zu messen, denn dadurch wird in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG eingegriffen. Da die auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails danach bereits durch Art. 10 GG geschützt sind, ist der Zugriff auf sie nicht am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen. In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt. Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind aber die Maßgaben, die für Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelten, grundsätzlich auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen. Der Empfänger der E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind, kann sich ferner weder auf Art. 13 GG berufen, wenn beim Provider auf seine E-Mails zugegriffen wird, noch kann er sich auf das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berufen.
Die strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO ermöglichen grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers, wobei der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO jedoch verhältnismäßig sein muss. Zudem bedarf der effektive Schutz von Art. 10 Abs. 1 GG einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens.