Auf Initiative der Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries am 31.08.2009 der Amicus-Curiae-Schriftsatz der Bundesregierung im Rechtsstreit um die Google Buchsuche bei dem zuständigen New Yorker Gericht eingereicht. Bis zum 4. September 2009 konnten Einwände und Bedenken gegen den zwischen amerikanischen Autoren- und Verlegerverbänden und Google vereinbarten Vergleich (dem sog. Google Book Settlement) vorgebracht werden. Nach dem sogenannten Fairness-Hearing am 7. Oktober, bei dem auch die Bundesregierung vertreten sein wird, entscheidet das Gericht darüber, ob der angestrebte Vergleich als fair, angemessen und vernünftig gebilligt wird und damit wirksam werden kann.
„Wir hoffen, dass das New Yorker Gericht die Billigung des Vergleichs insgesamt ablehnt oder zumindest unsere deutschen Autoren und Verleger aus der so genannten „class“ herausnimmt, damit die Folgen des Vergleichs sie nicht treffen. Die deutschen Rechtsinhaber könnten dann selbst entscheiden, ob und welche Rechte sie Google einräumen“, so die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin.
Google hat in den USA seit 2004 ohne vorherige Zustimmung der Rechtsinhaber Bücher aus US-amerikanischen Bibliotheken gescannt: Die digitalen Kopien nutzt Google für den Aufbau einer Datenbank (sog. „Google Books“-Projekt). Unter den gescannten Büchern befindet sich auch eine Vielzahl von Büchern deutscher Autoren. Amerikanische Autoren- und Verlegerverbände haben wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen Google geklagt. Bei dieser Klage handelt es sich um eine sog. „class action“, die das deutsche Recht nicht kennt. Die Entscheidung bei einer „class action“ wirkt nicht nur für die Parteien des Rechtsstreits, sondern für alle Mitglieder einer „class“. Die Prozessparteien beabsichtigen, den Rechtsstreit durch einen Vergleich beizulegen. Dieser muss allerdings noch am 7. Oktober 2009 vom Gericht abschließend gebilligt werden. Der Vergleichstext sieht vor, dass Google in Zukunft die digitalisierten Werke in verschiedener Weise nutzen darf. Der sogenannte „display use“ erlaubt Google den Verkauf des Online-Zugangs für Bücher in den USA, bei vergriffenen Werken sogar ohne ausdrückliche Einwilligung der Rechtsinhaber, wobei die Entscheidung, ob ein Buch vergriffen ist, letztlich Google trifft. An den Einnahmen sollen die Rechtsinhaber, die sich bei der eigens zur Abwicklung des Vergleichs eingerichteten Registrierstelle anmelden, zu 63 % beteiligt werden. Für die erfolgte Vervielfältigung der Bücher muss Google eine Vergütung in Höhe von 60 USD/Buch an die Rechtsinhaber zahlen. Von diesen Regelungen sind auch die deutschen Autoren und Verleger betroffen, obwohl diese durch die klagenden Verbände nicht repräsentiert wurden.
Quelle: http://www.bmj.de, Pressemitteilung vom 01. September 2009.