Allgemein

Bewertungsplattformen nach dem „Spick-mich“-Urteil des BGH

Der BGH hat nunmehr in der sogenannten Spick-mich-Entscheidung vom 23.06.2009 über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung von Informationen und Bewertungen zu Personen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung entschieden.

Zwar hält der BGH ein als „Community-Plattform“ ausgestaltetes Bewertungsportal grundsätzlich für zulässig, macht diese Zulässigkeit aber von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen und der Meinungs- bzw. Kommunikationsfreiheit der Nutzer, abhängig.

Relevant ist seitens der Nutzer, deren Anzahl unerheblich ist, insbesondere das konkrete Kommunikationsinteresse, welches rechtlich anerkannt sein muss. Das ist dann der Fall, wenn höchstens die Sozialsphäre der Bewerteten betroffen ist, sich die Bewertungen also nur auf solche Sachverhalte beziehen, die sich von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollziehen.

Nähere Informationen zu den datenschutzrechtlichen Grundlagen und den Auswirkungen auf die Praxis, finden Sie in jurisAnwZert ITR 16/2009, Anm. 3, Ballhausen.