AllgemeinInternetrecht

Schnäppchen und Rechtsmissbrauch

Das Internet bietet viele Möglichkeiten Waren unter ihrem Marktwert zu erstehen. Solche Schnäppchen versuchen insbesondere Nutzer von eBay zu erstehen. Die Ursachen, die zu einem solchen Schnäppchen führen, können vielfältig sein. So kann der Anbieter bewusst oder irrtümlich den Startpreis besonders niedrig gesetzt haben. Es kann aber auch bei der Übermittlung oder der Berechnung des Preises ein Fehler unterlaufen sein.

Grundsätzlich kann das Nutzen eines solchen Schnäppchens für den Käufer nicht vorwerfbar sein. Nach aktueller Rechtsprechung soll nun aber dem Anbieter gegenüber dem Erfüllungsverlangen des Käufers der Einwand des Rechtsmissbrauchs zustehen, wenn der vereinbarte Preis in einem krassen Missverhältnis zum Marktwert des Produkts steht.

Diese Entscheidung des LG Koblenz und OLG Koblenz steht damit in einem Widerspruch zu mehreren amts- und landgerichtlichen Entscheidungen, die selbst bei einem krassen Missverhältnis von Kaufpreis und Marktwert keinen Raum für den Einwand des Missbrauchs sahen.

Wie diese neue Rechtsprechung daher zu bewerten ist und welche weiteren möglichen Unwirksamkeitsgründe dem Anbieter zustehen, zeigt jurisAnwZert ITR 17/2009, Anm. 4, Wenn.

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