Nachdem bereits zahlreiche zivilgerichtliche Entscheidungen einen Zahlungsanspruch der Kostenfallen-Betreiber gegen die Nutzer abgelehnt haben und auch schon einem Verbraucherverband ein Anspruch aus § 10 UWG zugesprochen wurde, nahm nunmehr das LG Frankfurt (Beschl. v. 05.03.2009 – 5/27 KLs 12/08) zur strafrechtlichen Beurteilung der sogenannten Abo-Fallen nach § 263 StGB Stellung.
Das Gericht stellte fest, dass es an einer Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, insbesondere an einer konkludenten Täuschung, fehle. Dabei verwies das LG Frankfurt insbesondere auch auf die Pflicht des Nutzers, spätestens bei der für die Anmeldung erforderlichen Eingabe der persönlichen Daten, sich mit den Inhalten der jeweiligen Webseite sorgfältig zu befassen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Nutzer durch das Setzen eines Hakens bestätigen müsse, dass er die AGB – in denen wiederum die Entgeltlichkeit enthalten ist – zur Kenntnis genommen habe.
Weiterhin verdeutlichte das Gericht, dass es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahin gehend gibt, dass jegliche Information im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Diese Rechtsprechung wird zu Recht von Seidl, jurisPR-ITR 24/2009 Anm. 3, kritisiert. Seidl kommt mit überzeugenden Argumenten – unter vergleichender Heranziehung der BGH-Rechtsprechung -zu einer Strafbarkeit der Abzockseiten-Betreiber.
Näheres zu den Entscheidungsgründen des Gerichts sowie die kritische Anmerkung von Seidl zu diesem Urteil finden Sie in jurisPR-ITR 24/2009, Anm. 3.