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VG Göttingen: Hausverlosung im Internet ist unerlaubtes öffentliches Glücksspiel

Wie das VG Göttingen mit Beschluss vom 12.11.2009 festgestellt hat, handelt es sich bei der Verlosung eines Hauses im Internet um ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel, das nach den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit den glücksspielrechtlichen Vorschriften des Landes untersagt werden kann. Im zu entscheidenden Fall wurde vom Organisator einer Hausverlosung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Unterlassungsverfügung beantragt, durch die ihm auf der Rechtsgrundlage des § 22 IV 2 NdsGlüSpG i.V.m. § 9 I 2 GlüStV untersagt wurde, die Verlosung über das Internet gegen Zahlung eines Spieleinsatzes zu veranstalten oder zu vermitteln. Die i.R. dieses Antrags  (§ 80 V 1 VwGO) vorzunehmende Interessenabwägung ging zu Lasten des Verlosungsveranstalters aus.

Nach den Teilnahmebedingungen der Verlosung sollten sich insgesamt 9900 Spielteilnehmer auf einer Internetseite zur Spielteilnahme anmelden und durch Zahlung eines Spieleinsatzes in Höhe von 97 Euro eine Teilnahmeberechtigung erwerben. Bei Erreichen dieser Spieleranzahl sollte durch Los der Gewinner des Hauses ermittelt werden. Sollten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weniger als 8200 Lose verkauft worden sein, war eine Verschiebung des Verlosungszeitpunkts um drei Monate vorgesehen. Sollte auch nach diesen drei Monaten die angstrebte Anzahl von verkauften Losen noch nicht erreicht worden sein, sah der Veranstalter vor, Verlosung nicht stattfinden zu lassen. In diesem Falle wären die einbezahlten Beträge dann unter Einbehaltung eines Unkostenbeitrags von 19 Euro pro Los an den Teilnehmer zurücküberwiesen worden.

Quelle: VG Göttingen NJW 2010, 885.

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