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EuGH: Hinsendungskosten im Fernabsatzgeschäft dürfen nicht dem Verbraucher auferlegt werden

In einem am gestrigen Donnerstag ergangenen Urteil des EuGH hat dieser festgestellt, dass die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Unternehmer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie hätten eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedsstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zu Lasten dieses Verbauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Ferner stünde diese Belastung des Verbrauchers, der ggf. bereits die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, einer ausgewogenen Risikoverteilung entgegen.

Das Urteil erging im Wege eines durch den BGH initiierten Vorabentscheidungsverfahrens.

Quelle: www.njw.de

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