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Netzneutralität mit zweierlei Maß – fremde oder eigene Dienste!

Netzneutralität Ade…!? Die Telekom hat angekündigt in neuen Verträgen ab dem 02.05.2013 die Geschwindigkeit der Internetverbindung nach der Erreichung eines bestimmten Datenvolumens zu drosseln. Sofort ist diese Ankündigung auf harsche Kritik gestoßen: Im Netz wird die Telekom als „Drosselkom“ verspottet, ihr wird unterstellt, sie etabliere ein „Zwei-Klassen-Netz“, ein Internet für Reiche, eine willkürliche Bevorzugung von Diensten sowie eine doppelte Kasse vom Endkunden und zahlungswilligen Dienstanbietern. Besonders kritisch am geplanten Angebot der Telekom ist, dass sie ihre eigenen Dienste, von der Drosselung ausnimmt. So soll das T-Entertain-Angebot bei der Volumenerreichung ausgenommen sein und nicht in die Berechnung einfließen. Somit werden Dritt-Anbieter diskriminiert. Zwar ist es das legitime Interesse der Telekom möglichst viel Profit aus ihren DSL-Verträgen zu ziehen und eigenen Dienste zu protegieren, gleichwohl läuft es der Grundidee eines freien Internets zuwider.

Nachdem schon Verbraucherverbände, verschiedene Gremien und auch die re:publica 2013 vehement eine Normierung der Netzneutralität forderten, hat diese Debatte nunmehr auch den Bundestag wachgerüttelt, in welchem am 17.05.2013 ein heftiger Schlagabtausch zwischen den Internetexperten der Parteien zur Netzneutralität stattfand. (vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Flatrate-Drossel-Schlagabtausch-zur-Netzneutralitaet-im-Bundestag-1865383.html)

Aber was  ist eigentlich unter diesem ungeschriebenen Prinzip des Internets „Netzneutralität“ zu verstehen? Netzneutralität meint die Gleichbehandlung aller Datenpakete im Internet unabhängig davon, von wem und an wen sie übermittelt werden. (Redeker/Redeker, IT-Recht, 5. Auflage, 2012, Rn. 1069.) Hauptargument für die Netzneutralität ist die Chancengleichheit aller Verbraucher und Diensteanbieter im Netz. Jedoch lassen sich auch die in der Literatur vertretenen Gegenstimmen hören, die eine Datendrosselung – wie sie ja bei Mobilen Diensten alltäglich praktiziert wird (bspw. Spotify wird bei der Telekom nicht auf die Datenmenge angerechnet – http://www.t-mobile.de/spotify) – unter der Einhaltung von bestimmten verfassungsrechtlichen Vorgaben, für zulässig erachten. (Redeker/Redeker, IT-Recht, 5. Auflage, 2012, Rn. 1073.)

Jedoch fehlt bis dato eine gesetzliche Verankerung der Netzneutralität im TKG. Eine solche einzuführen war zwar in der TKG Novelle geplant, welche auf einer Richtlinie der EU basiert, jedoch konnte sich der Gesetzgeber nicht zu einer Regelung diesbezüglich durchringen.

Somit ist zu hoffen, dass entweder der Gesetzgeber eine gesetzliche Normierung der Netzneutralität vorantreibt oder zumindest die Bundesregierung ihre Verordnungsermächtigung aus § 41 a TKG, als vorhandenes Instrumentarium des TKG, entsprechend nutzt, um Diskriminierungen von Mitbewerbern zu verhindern und die Netzneutralität im Internet wieder komplett herzustellen

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