Wer im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien selbst oder durch Dritte unter Angaben von Preisen wirbt, muss auch obligatorische Kostenpositionen, insbesondere obligatorische Endreinigungskosten, in die Preise einbeziehen, OLG Hamm, Urt. v. 04.06.2013, Az 4 U 22/13.
Diese Pflicht zur Angabe ergibt sich aus § 1 I S.1 PAngV: „Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).“ Darunter sind die Preise zu verstehen, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Maßgeblich bei der Bestimmung sonstiger Preisbestandteile ist die Sichtweise des Verbrauchers: Bei der Gebrauchsüberlassung und obligatorischen Endreinigung der Ferienwohnung muss für den Verbraucher deutlich werden, dass es sich um ein einheitliches Leistungsangebot im Rahmen der Nutzung der Wohnung zu Urlaubs- und Erholungszwecken handelt, mithin auch Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses werden soll. Dies war im gegebenen Sachverhalt nicht der Fall. Der Beklagte wies als Preise lediglich aus:
„Preise (pro Tag)
Nebensaison: 40,00 €
Hauptsaison (15.Juni bis 31. August): 50,00 €
Alle Preise inklusive MwSt.
Im Preis sind die Wasser-, Strom- und Gaskosten enthalten.
zzgl. Einmaliger Endreinigungskosten in Höhe von 30,00 €“
Diese Aufstellung genügt dem Erfordernis des § 1 I S.1 PAngV nicht.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/4_U_22_13_Urteil_20130604.html
http://www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/detail/04_09_2013.html#punkt4