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Die Störerhaftung von Filehostern bei Urheberrechtsverstößen – BGH erweitert die Prüfpflichten

Die bisherige Rechtslage:

Bereits in seinem Urteil „Alone in the Dark“ vom 12.07.2012 (Az: I ZR 18/11) stellte der BGH fest, dass Filehoster bei Urheberrechtsverstößen in eine Störerhaftung kommen. Voraussetzung dafür ist, dass urheberrechtlich geschützte Werke auf den Servern des Filehosters öffentlich zugänglich gemacht wurden und dem Filehoster ein klarer Hinweis auf die Rechtsverstöße gegeben wurde. Dem Filehoster erlegte der BGH sodann zumutbare Prüfpflichten auf. Dazu sollte auch die Pflicht „im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.“ (Vgl. 3. Leitsatz) gehören.

Das neue Urteil des BGH:

Im nunmehr ergangen Urteil des BGH vom 15.08.2013 (Az: I ZR 80/12)konkretisiert und erweitert er diese Prüfpflichten in nicht unbeträchtlichem Umfang.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es wieder um die Betreiberin der Internetseite www.rapidshare.com, welcher von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) auf Urheberrechtsverstöße bei über 4800 (genauer 4815) Musikwerken hingewiesen wurde.

Der BGH stellt sodann fest:

„Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen“ (1.Leitsatz).

 

Diese Förderung der rechtsverletzenden Nutzungsmöglichkeit sieht der BGH einmal in der Gewährung der Anonymität der Nutzer, sowie in dem von rapidshare eingeführten Belohnungssystem. So konnte ein Nutzer zunächst Premium-Punkte und später sogenannte „Rapids“ erlangen, wenn die hochgeladene Datei von anderen Nutzern in großem Umfang abgerufen wurde. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts (und des BGHs) liege dies vor allem bei urheberrechtlich geschützten Werken nahe. Für diese Bonuspunkte gab es anschließend die Hochstufung des Kontos und damit verbundene Annehmlichkeiten und Erleichterungen. Ein solches System fördert nach Ansicht des BGH jedoch die Gefahr von Rechtsverstößen.

Der BGH kam deshalb zu dem Schluss, dass rapidshare eine regelmäßige und umfassende Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten sei, welche sich auch auf die Suche in allgemeinen Suchmaschinen erstrecke (vgl. 2. Leitsatz).

Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen angezeigt wurde reduziert die Prüfpflichten des Störers nicht. Insbesondere wird die Kontrolle der Linksammlungen dadurch nicht unzumutbar (vgl. 3. Leitsatz).

 

Fazit:

Das Modell des Filehosting birgt die Gefahr einer Vielzahl von Urheberrechtsverstößen in sich. Die nunmehr sehr strenge Rechtsprechung welche den Betreibern solcher Seiten hohe Prüfpflichten auferlegt um solche Urheberrechtsverstöße für die Zukunft zu vermeiden könnte diesem Geschäftsmodell einen Strich durch die Rechnung machen. Trotz der hohen Kosten die diese „Marktbeobachtungspflicht“ mit sich bringt kann auch sie Urheberrechtsverstöße wohl nicht gänzlich verhindern.