Die Akten des Bundesnachrichtendiensts zum Fall des unter mysteriösen Umständen umgekommenen Ex-Ministerpräsident von Schleswig-Holstein und CDU-Politikers Uwe Barschel bleiben vorerst geschlossen. Am Mittwoch wies der 6. Senat des BVerwG die Klage eines Journalisten auf Akteneinsicht ab. (Urt. v. 27.11.2013, Az. 6 A 5.13). Vorher hatte ihm der BND die Akteneinsicht verweigert.
1987 war Barschel tot in der Badewanne eines Hotels in Genf gefunden worden. Die Todesumstände sind ungeklärt. Die „Barschel-Affäre“ um Kampagnen gegen den SPD-Politiker Björn Engholm im Landtagswahlkampf gilt als einer der größten politischen Skandale der Bundesrepublik.
Das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch primär gestützt hatte, ermögliche zwar jedermann Einsicht in Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Behörde diese noch nicht an das Bundesarchiv abgegeben habe. Dies gelte jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind, befanden die Richter.
Die Unterlagen des BND zu Uwe Barschel sind jedoch jüngeren Datums.
Der Journalist hatte sich zudem auf die Pressefreiheit berufen. Das Grundrecht verpflichte die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf Fragen hin Auskunft zu geben, stellte das BVerwG fest. Dieser Informationsanspruch begründe aber kein Nutzungsrecht, so dass der BND dem Kläger die Akten nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien habe vorlegen müssen.
Der Anwalt des Journalisten, Christoph Partsch, sagte nach der Verkündung der Entscheidung, die schriftliche Begründung werde jetzt abgewartet. Höchstwahrscheinlich wolle man das Bundesverfassungsgericht anrufen. Das Urteil könne so nicht hingenommen werden, weil es die Informations-, Forschungs- und Pressefreiheit in ihrer Existenz gefährde.
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&nr=82