AllgemeinInternetrecht

Bundesrepublik sichert sich die Domain “bag.de”

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) könnte bald unter seiner gängigen Abkürzung erreichbar sein. Die Bundesrepublik Deutschland erwirkte vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 26.08.2014, Az.: 33 O 56/14) die Freigabe der Domain “bag.de” von ihrem bisherigen Inhaber.  Die Klägerin stützte sich auf das Namensrecht an der Bezeichnung Bundesarbeitsgericht (vgl. Art 95 Abs. 1 GG), deren gängige Kurzform BAG ist.

Die Beklagte Domainhändlerin hatte unter der Domain keine Inhalte eingestellt, sondern die Domain lediglich zum Kauf angeboten. Ein eigenes generisches Interesse an der Domain konnte die Beklagte jedoch nicht nachweisen. Viel mehr versuchte sie sich mit dem allgemeinen Hinweis, dass der Begriff „bag“ vielfach gebräuchlich und eine Zuordnung zum Bundesarbeitsgericht nicht möglich sei. Auch sei es ein geläufiger Begriff der englischen Sprache.

Dies überzeugte das Gericht zu Recht nicht. Mit dem Kürzel „BAG“ handle es sich vorliegend um einen hinreichend verfestigten Begriff im Sinne des Namensrechtes. Auch sei die Benutzung unberechtigt i.S.d § 12 BGB. Zwar existiert bei generischen Begriffen, kraft ihrer Natur, kein grundsätzlicher Vorrang des Namensrechts, jedoch muss der Träger ein überwiegendes Recht oder Interesse gerade an dieser Bezeichnung haben. (vgl. LG Deggendorf – winzer.de; OLG München – sonntag.de; BGH – mho.de; BGH – sr.de) Ein solches fehle vorliegend jedoch. (vgl. Seite 6) Auch die Zuordnungsverwirrung bejaht das Gericht vorliegend. Und gibt damit dem Anspruch der Klägerin aus § 12 BGB statt. Das Gericht stärkt damit das Namensrecht und schränkt das sog. Domaingrabbing (vgl. JurisPK IT-Recht, Kap. 2.2 Rn. 125ff.)weiter ein.

 

http://www.internet-law.de/2014/09/bundesrepublik-klagt-domain-bag-de-ein.html

http://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/bundesarbeitsgericht-sichert-sich-domain-bag-de-vor-dem-lg-koeln/

 

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