AllgemeinInternetrecht

Der Anschein trügt – Kostenfalle Dating-Portal

In dem Urteil vom 19.08.2014 (Az. 33 O 245/13) hat das Landgericht Köln entschieden, dass das Werben des Betreibers einer Dating-Plattform mit einer „kostenlosen Anmeldung“ untersagt ist, wenn die essentiellen Dienstleistungen anschließend nur unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines kostenpflichtigen Abonnements in Anspruch genommen werden können.
Der Kläger meldete sich kostenfrei für ein sogenanntes „Flirtcafé“ an und stellte fest, dass nach erfolgreicher Registrierung lediglich die Erstellung des eigenen Profils sowie die Einsicht in die Profile anderer Mitglieder möglich waren. Das Nutzen der Chatfunktion, welche von dem Betreiber zuvor auf der Startseite der Plattform angepriesen worden ist, war erst nach Abschluss eines Probeabonnements zu einem Preis von 1,99€ möglich. Dieses verlängerte sich hierbei automatisch für die Dauer von 6 Monaten (Preis: 78€ pro Monat), soweit nicht binnen einer Frist von einer Woche eine Kündigung durch den Nutzer erfolgt ist.
Das Landgericht stellte fest, dass die auf der Internetseite abgebildete Werbeaussage „Jetzt kostenlos anmelden! Kostenfrei registrieren!“ eine Irreführung des potenziellen Kunden (§5 I Nr.2 UWG) darstellt. Es wird nämlich nicht in einer vergleichbar klaren und unmissverständlichen Art darauf hingewiesen, dass nur bestimmte Dienstleistungen kostenfrei zugänglich sind und die den Wesenskern einer Dating-Plattform bildende Funktion der direkten Kontaktaufnahme gerade nicht kostenfrei möglich ist. Allein die AGBs verweisen darauf, dass sich die Aussage der Kostenfreiheit nur auf die beschränkte Nutzung der Plattform bezieht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2003, 163) ist es jedoch erforderlich, dass eine derartige Aufklärung bezüglich des Aussagegehaltes der Werbung in einem unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit der Aussage der Kostenfreiheit stehen müsse. In dem vorliegenden Fall hätte auch ein verständiger Durchschnittsbetrachter nicht erkennen können, dass die vollständige Nutzung des Internetdienstes nicht kostenlos ist.
Ferner versäumte es der Betreiber, den Kunden ordnungsgemäß auf die Laufzeit des auf das Probeabonnement folgenden Vertrages hinzuweisen. (§312g Abs.2 BGB, Art. 246a §1 Nr.11 EGBGB)
Demzufolge ist es dem Beklagten untersagt, die Anmeldung unter den gegebenen Umständen weiterhin als „kostenfrei“ zu bewerben.
Quelle: LG Köln, Urteil vom 19.08.2014 – 33 O 245/13, BeckRS 2014, 16843

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