AbmahnungAllgemein

Unerlaubtes Filesharing im Internet über Familienanschlüsse

Unter Filesharing oder auch Tauschbörsen versteht man das illegale Tauschen urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet, beispielweise von Musik oder Filmen.[1] Üblicherweise werden Peer-to-Peer Netzwerke verwendet , das heißt es handelt sich um ein Netzwerk von Rechnern ohne einen zentralen Server und somit können sämtliche  Computer die Rolle des Servers oder eines Clients übernehmen.  Zum Einen stellen also Nutzer Dateien bereit zum Anderen können sie auch downloaden. Bekannte Beispiele für Tauschbörsen sind die Programme edonkey, emule oder bittorent.

In seinem Urteil vom 30.03.2017 hat der BGH entschieden, dass in Zukunft der Inhaber eines gemeinsamen Familieninternetanschlusses selbst haftet, wenn er den Namen des verantwortlichen Familienmitglieds in Erfahrung bringen konnte aber nicht nennen will.[2]
Im zugrundeliegenden  Fall hatte die Klägerin die Verwertungsrechte des Musikalbums Loud der Interpretin Rihanna inne und verlangte aufgrund einer Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung im Internet Schadensersatz in Höhe von 2500 Euro sowie Abmahnkosten in Höhe von 1379,80 Euro.
Die Beklagten leben mit ihren 3 bereits volljährigen Kindern zusammen und gaben an, dass sie selbst kein Filesharing betrieben hätten und jedes ihrer Kinder einen eigenen Computer habe und zum gemeinsamen WLAN durch ein individuelles Passwort Zugang gehabt hätte. Zwar wussten die Eltern welches ihrer Kinder verantwortlich sei doch wollten sie den Namen nicht preisgeben. Das zuständige Landgericht[3] gab der Klage des Rechteinhabers auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten statt.

Des Weiteren wies der BGH auch die Revision des Beklagten zurück. In den Gründen führte der BGH aus, dass zwar grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs-und  Beweislast hinsichtlich der Täterschaft treffe, jedoch den Anschlussinhaber diesbezüglich eine Vermutung trifft. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast kann der Anschlussinhaber diese Vermutung jedoch erschüttern, wenn er schlüssig darlegt, dass zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung andere Personen den Internetanschluss genutzt haben. Ist dies der Fall ist er jedoch zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet, um gegenüber dem Rechtsinhaber nähere Angaben zu machen und diesem somit Klarheit zu verschaffen.[4] Laut BGH müsse der Anschlussinhaber konkret darlegen , dass Dritte Zugriff auf den Internetanschluss hatten, wer genau diese Dritten seien und inwiefern sie als Täter in Betracht kämen.[5] Zumutbar bedeutet in diesem Zusammenhang die betroffenen Familienmitglieder zu befragen und die Ergebnisse mitzuteilen. Danach läge die Beweislast wiederum bei der Klägerin. Vorliegend haben die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, zumal sie den Namen des verantwortlichen Kindes nicht angeben wollten.
Der BGH versuchte weiterhin einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht auf geistiges Eigentum gemäß Art. 17 Abs.2 EU- Grundrechtecharta und Art.14 GG sowie Art.47 GRCh auf einen wirksamen Rechtsbehelf  des Klägers einerseits und dem Schutz der Familie gemäß Art. 7 GRCh und Art.6 Abs.1 GG auf Seiten des Beklagten andererseits herzustellen.
Schließlich kam der BGH zu dem Schluss, dass der Anschlussinhaber mit Hinblick auf den Schutz der Ehe und Familie gemäß Art . 6 GG nicht dazu verpflichtet sei seinen Ehepartner oder die Familie auf illegale Tätigkeiten im Internet zu überwachen. Um jedoch einer dann bestehenden eigenen Haftung zu entgehen, muss er eine ihm bekannte  Urheberrechtsverletzung eines Familienmitglieds preisgeben .

In einem ähnlichen Fall wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ebenfalls aus Gründen der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers zurück. [6]
Der Beschwerdeführer habe den russischen Film Pregnant, aka Beremenniy unbefugt an eine Tauschbörse weitergegeben und wurde schließlich durch Urteil des LG München[7] zu Schadensersatz verpflichtet.  Daraufhin erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde und rügte eine Verletzung seiner Rechte aus  Art. 101 Abs. 1 S.2, 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, weil das LG trotz grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision nicht zugelassen habe. [8]
Das LG entschied, dass die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig und begründet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer durch das Nichtaufgreifen des Verfahrens jedoch kein erheblicher Nachteil entstünde. Dafür sprach, dass der Beschwerdeführer nicht den Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast genüge getan habe und behauptete, dass ein Familienangehöriger zwar durchaus den Internetanschluss für eine Rechtsverletzung missbraucht haben könnte, er dies aber nicht mit Sicherheit wisse oder ausschließen könne. Das Bundesverfassungsgericht sowie das LG München I stellten  ähnlich wie in dem dem BGH vorliegenden Sachverhalt  fest,dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu unklar und widersprüchlich seien, da letztlich vom Internetanschluss des Beschwerdeführers eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sei. Er hätte vielmehr genauere Nachforschungen anstellen müssen und konkret schildern müssen, weshalb seine Familienmitglieder zwar grundsätzlich als Täter in Betracht kämen, er diesen jedoch guten Glauben schenke und beweisen müssen, dass sich auf seinem Rechner kein Tauschbörsenprogramm befindet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Grundsätze des BGH zur sekundären Darlegungslast in derartigen Filesharing-Fällen in der Praxis  dazu führen wird, dass die tatsächlichen Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, da betroffenen Eltern letztlich eher schweigen werden als die Namen ihrer Familienangehörigen herauszugeben. Als Folge dessen wird der Anschlussinhaber als Täter verurteilt , obwohl er die Vermutung für die Täterschaft erschüttert hat. Das entlastende Vorbringen wird damit faktisch übergangen .[9]

 

[1] Ronny Weigert ,Was ist Filesharing? Online: http://www.internetrecht-sachsen.de/was-ist-filesharing.html (abgerufen am 05.04.2017).

[2] BGH, Beschl.v. 30.03.2017- I ZR 19/16- Juris.

[3] Vorinstanzen: LG München I, Urt. v. 01.07.2015 – 37 O 5394/14 – ZUM-RD 2016, 308.
                             OLG München, Urt. v. 14.01.2016 – 29 U 2593/15 – WRP 2016, 385.

[4] Rosenberg/Schwab/Gottwald in Zivilprozessrecht 17. Auflage 2010 Rn 39.

[5] Carl Christian Müller, LL.M. Sippenhaftung beim Filesharing Online: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-izr1916-filesharing-familie-anschluss-eltern-haften-kinder/  (abgerufen am: 06.04.2017)

[6]BVerfG -Beschl.v. 23.09.2016- 2 BvR 1797/15 – MMR 2017, 165.

[7] LG München I –Urteil v. 20.08.2015 -Az.21 S 3340/14.

[8] MMR, 2017, 165.

[9] Carl Christian Müller, LL.M, Sippenhaftung beim Filesharing  Online : http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-izr1916-filesharing-familie-anschluss-eltern-haften-kinder/  (abgerufen am : 06.04.2017)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*