AllgemeinInternetrecht

Sofortkaufangebot verletzt eBay-AGB: BGH zu Vertragsschluss und Anfechtung

Die fortschreitende Digitalisierung fordert die Geltungskraft des Zivilrechts im digitalen Raum seit Jahren wiederholt heraus. Der Gesetzgeber reagiert oft verspätet oder mit komplizierten Antworten, wie etwa die Undurchsichtigkeit der zahlreichen Informationspflichten im E-Commerce deutlich macht. Andererseits hat Deutschland im Vergleich zum anglo-amerikanischen Common Law beim Kampf um passende Lösungen für den digitalen Raum einen großen Vorteil: Ein abstrakt konzipiertes Bürgerliches Gesetzbuch, dessen Universalität bei gleichzeitig präziser Ausdrucksweise es auch nach über 100 Jahren noch möglich macht, Sachverhalten zu begegnen, die im Jahr 1900 nicht vorhersehbar waren.

 

Der am 15.02.2017 vom BGH entschiedene Fall (Az. VIII ZR 59/16), der den Vertragsschluss und die Anfechtung eines eBay-Kaufs zum Inhalt hat, stellt diese Anpassungsfähigkeit des BGB an digitale Sachverhalte erneut unter Beweis.

Dabei hatte der Beklagte ein Elektrofahrrad auf eBay zum Sofortkaufpreis von 100 € zzgl. Versandkosten eingestellt, jedoch in der Angebotsbeschreibung erklärt, dass er tatsächlich nur zum Preis von 2.600 € verkaufen wolle, um entsprechend hohen eBay-Gebühren zu entgehen. Das Amtsgericht Bielefeld nahm zunächst einen Kaufvertragsschluss über 2.600 € an. Die Berufungsentscheidung des Landgerichts Bielefeld verneinte mangels übereinstimmender Willenserklärungen gem. § 118 BGB (Nichtigkeit wegen Mangels an Ernstlichkeit) das Zustandekommen eines Kaufvertrages.

Der BGH hielt diese Entscheidung nur im Ergebnis für zutreffend. Ein Kaufvertrag bestünde deswegen nicht, weil der zunächst über 2.600 € wirksam geschlossene Kaufvertrag durch den Käufer wegen Inhaltsirrtums gem. § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten wurde.

Das ursprüngliche Zustandekommen des Vertrags über 2.600 € begründete der BGH damit, dass die im Wortlaut des Angebots getroffenen Aussagen in ihrer Gesamtheit vom Käufer zu berücksichtigen seien. In der Artikelbeschreibung wurde ausdrücklich ein Betrag von 2.600 € genannt; der vermeintliche Widerspruch zu dem ebenfalls angegebenen Sofortkaufpreis von 100 € wurde durch die erklärte Absicht, eBay-Gebühren sparen zu wollen, darin ebenfalls aufgelöst. Dass dies einen Verstoß gegen die eBay-AGB darstelle, sei unbeachtlich, da diese weder zur Auslegung eindeutiger Willenserklärungen herangezogen werden könnten noch im Verhältnis zum Käufer als Dritten Wirkung entfalteten. Letzteres gelte gleichsam auch für Verstöße gegen die eBay-Grundsätze.

Der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel eine gesetzeskonforme Regelung gewollt sei – eine auf 2.600 € lautende Vereinbarung würde aufgrund Umgehung von Transaktionskosten auf eine betrügerische Handlung zu Lasten von eBay hinauslaufen – sei hier nicht anwendbar, da es bereits an einer für die Heranziehung dieses Grundsatzes erforderlichen nicht-eindeutigen Erklärung mangele.

Eine uneingeschränkt erklärte Annahme des auf 2.600 € lautenden Angebots durch den Käufer läge ebenfalls vor, da der Verkäufer nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont hiervon ausgehen durfte.

Der so zustande gekommene Kaufvertrag sei jedoch durch den Käufer wirksam angefochten worden (§§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2 BGB). Dies ergebe sich aus der unmittelbar im Anschluss erfolgten E-Mail-Kommunikation mit dem Verkäufer, in der der Käufer eine Zahlungspflicht i.H.v. 2.600 € klar ablehnte. Hierin läge eine konkludente Anfechtungserklärung. Dass der Käufer zugleich die Herausgabe des E-Bikes forderte und insofern von einem Fortbestand des Vertrages ausging, stünde dem nicht entgegen, da hier eine zulässige sog. Eventualanfechtung vorläge. Eine solche Eventualanfechtung, die für den Fall erklärt wird, dass das Rechtsgeschäft objektiv betrachtet einen von der Vorstellung des Anfechtenden abweichenden Inhalt hat oder das Rechtsgeschäft ohnehin nichtig ist, berühre nicht die Bedingungsfeindlichkeit rechtsgestaltender Erklärungen wie der Anfechtungserklärung. Denn dieser Vorbehalt stelle keine Bedingung im Rechtssinne dar, da keine Abhängigkeit der Anfechtungserklärung von einem zukünftigen Ereignis vorläge. Es solle lediglich die gerichtliche Auslegung des objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes abgewartet werden.

Nach alledem verneinte der BGH einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe und Übereignung des E-Bikes.

 

Weiterführende Quellen:

Ein Gedanke zu „Sofortkaufangebot verletzt eBay-AGB: BGH zu Vertragsschluss und Anfechtung

  1. Hallo Jan-Philipp,

    ich bin auf deinen interessanten Artikel gestoßen. Finde ihn sehr hilfreich. Vor allem aber deine Erläuterungen zu dieser BGH Entscheidung, finde ich mehr als gelungen und sehr empfehlenswert. Danke dafür.

    Liebe Grüße
    Timea

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