Rundfunkrecht

„BR-KLASSIK“ – zu Unrecht ins Internet verbannt?

Musikliebhaber und Musiker sind vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVGH) in München mit einer Popularklage gegen den Austausch des Radiosenders „BR-KLASSIK“ gegen den Sender „PULS“ gescheitert (Entsch. v. 17.07.2017 – Vf. 9-VII-15). Während der letztgenannte, 2013 gegründete Jugendkanal bislang nur im Internet bzw. mittels Digitalradio zu empfangen war, ist der 1980 unter dem Namen „Bayern 4 Klassik“ gegründete Sender „BR-KLASSIK“ bisher analog-terrestrisch empfangbar. Durch Beschluss des Rundfunkrates vom 10.07.2014 soll zum Jahr 2018 nunmehr an Stelle von „BR-KLASSIK“ „PULS“ analog empfangbar sein. Der Klassik-Sender muss damit ab diesem Zeitpunkt gezwungenermaßen mit der digitalen Ausstrahlung Vorlieb nehmen.

Die Antragsteller stützten ihre Argumentation auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit von Art. 2 IV Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG). Auf diese, 2010 geschaffene Norm hatte sich der Rundfunkrat bei seiner Entscheidung über den Wechsel zwischen „PULS“ und „BR-KLASSIK“ berufen. Die Kritiker bemängeln indes, die Regelung sei nicht mit dem Rundfunkstaatsvertrag, insbesondere § 11 c II 6 und § 19, zu vereinbaren, was wiederum vor dem Hintergrund des Rechtstaatsgebots der Bayerischen Verfassung eine Verfassungswidrigkeit intendiere.

Dem Wortlaut nach untersagt § 11 c II 6 RStV tatsächlich den Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm. Nach Auffassung des BayVGH komme es nach dieser Vorschrift jedoch einzig darauf an, dass es nicht zu einer Steigerung der terrestrisch empfangbaren Sender komme. Der Wortlaut der Norm sei hier „missglückt“. Verwiesen wird hierbei auf den Wortlaut der amtlichen Begründung der Norm, welcher besagt, dass Programme, die ausschließlich digital gestartet worden seien, nicht nachträglich (auch) analog verbreitet werden dürfen. Vielmehr ist dies „nur gegen Verzicht auf ein bestehendes Analogprogramm möglich.“

Auch die Rundfunkfreiheit aus Art. 111a I Bayerische Verfassung (BV) wird – so das Gericht – durch die Umstellung entgegen der Ansicht der Musikfreunde nicht verletzt, da diese nur die allgemeine Sicherstellung der Übertragung und nicht die Aufrechterhaltung des analogen Empfangs garantieren solle. Da „BR-KLASSIK“ nun weiterhin digital empfangen werden kann, komme ein Verstoß nicht in Betracht.

Ebenso wenig ist nach dem BayVGH die Rundfunkempfangsfreiheit nach Art. 112 II BV verletzt. Diese statuiert ein Abwehrrecht der Bürger gegenüber Maßnahmen des Staates, die die Informierung aus allgemein zugänglichen Quellen erschweren oder verhindern sollen. Nicht geschützt ist hingegen die „kostenlose Herantragung“ von Informationen. Indes ist auch die Digitaltechnik „allgemein zugänglich“. Zum einen sind die Anschaffungskosten eines Digitalradios nicht sonderlich hoch (ab ca. 70 €), zum anderen ist der Empfang auch über den Internet-Livestream möglich. Das Argument, Autoradios wären bislang größtenteils ausschließlich mit UKW-Radios ausgestattet, weswegen der digitale Empfang mit dem analogen nicht gleichzusetzen sei, wurde vom BayVGH verworfen.

Die Entscheidung ist ein interessantes Beispiel dafür, wie die Digitalisierung alle Lebens- und Rechtsbereiche beeinflusst, hier im Speziellen das Rundfunkrecht. Natürlich mag es für manch nostalgischen Musikfreund eine Einschränkung darstellen, künftig seinen favorisierten Sender nur noch digital empfangen zu können, in Zeiten von Industrie 4.0, E-Justice, E-Government und der sozialen Medien ist eine solche zumutbare Umstellung jedoch auch für Privatpersonen unumgänglich. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg brachte es einst in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (Az. L 11 KR 2510/15) betreffend die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte auf dem Punkt, in dem es ausführte, es gebe „kein Recht auf Weiterleben in einer analogen Welt“.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-117878

https://bayrvr.de/2017/07/21/bayverfgh-austausch-digitaler-und-analoger-hoerfunkprogramme-popularklage-abgewiesen-austausch-von-br-klassik-gegen-das-programm-puls-auf-der-ukw-frequenz/

https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2007343.htm

 

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