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Sofortüberweisung als einziges Zahlungsmittel – unzumutbar?

Der BGH (Az.: KZR 39/16) hat am 18.7.2017 ein Landgerichturteil bestätigt, wonach Online-Shops die „Sofortüberweisung“ nicht als einziges Bezahlverfahren ohne Zusatzkosten anbieten dürfen. Er stärkte insoweit die Kundenrechte beim Bezahlen im Internet.

Das Verfahren der Sofortüberweisung funktioniert dabei wie folgt: Zunächst ist die eigene Bank auszuwählen, anschließend muss sich der Nutzer wie gewohnt im Login-Bereich mit seinen Online-Banking Zugangsdaten anmelden. Im nächsten Schritt wird zur Eingabe der einmalig verwertbare TAN aufgefordert um die Überweisung direkt auf das Konto des Händlers abzuschließen.

Die Karlsruher Richter hoben damit einen konträren Berufungsbeschluss des OLG Frankfurt auf. Vielmehr bestätigten sie den ursprünglichen Standpunkt des LG Frankfurt von 2015.

Das LG Frankfurt hatte im Februar 2015 harte Kritik am alternativen Online-Bezahldienst geäußert. Es urteilte, dass es einem Händler untersagt sei, Sofortüberweisung als ausschließliches gratis Zahlungsinstrument anzubieten. Zwar sei der Dienst gängig, könne also durchaus seitens der Händler angeboten werden – jedoch dürfe niemand zur Nutzung gezwungen werden.

In dem Fall hatte die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb auf ihrem Reiseportal start.de einzig Sofortüberweisung und Kreditkartenzahlung angeboten. Letztere allerdings auch nur gegen ein zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 312 BGB, wonach Verbrauchern im Rahmen des Bezahlvorgangs mindestens eine zumutbare Möglichkeit ohne Zusatzkosten zur Auswahl gestellt werden müsse.

Entscheidungsgründe

Bei der „Sofortüberweisung“ muss der Verbraucher sensible Kontodaten offengelegen, insbesondere einem Dritten seine persönlichen Zugangsdaten mitteilen sowie in den Abruf weiterer vertraulicher Informationen einwilligen. Folglich erhalte der Dienstleister einen umfassenden Einblick in die Finanzdaten des Betroffenen, auch berge die Mitteilung von Sicherheitsmerkmalen wie PIN und TAN erhebliche Risiken für dessen Datensicherheit. Folge sei die Eröffnung zahlreicher Missbrauchsmöglichkeiten sowie die Chance zur unkontrollierten Erstellung von Persönlichkeitsprofilen.

Gängige sowie akzeptable Zahlmöglichkeiten seien EC-Karte, eine Überweisung oder ein Lastschrifteinzug. Bereits bei Kreditkarten sei zu differenzieren. Diese wären in der konkreten Situation nur zulässig, wenn ihr Einsatz „weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können“. Zwar sei auch das Geschäftsmodell der „Sofortüberweisung“ weiterhin erlaubt, jedoch eben nicht als einzige kostenlose Zahlungsweise.

Auch Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), sieht durch das Urteil vor allem Rechte von Online-Käufern gestärkt. Denn anderenfalls würden diese mit dem Gratisangebot in ein unzumutbares Haftungsrisiko gedrängt.

https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Sofortueberweisung-darf-nicht-einziges-Gratis-Bezahlverfahren-sein-3777580.html (zuletzt geöffnet am: 28.8.2017)

https://www.sofort.com/ger-DE/kaeufer/su/online-zahlen-mit-sofort-ueberweisung/ (zuletzt geöffnet am: 28.8.2017)

http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/urteil-gegen-sofortueberweisung-ein-unzumutbares-bezahlsystem/12053726.html (zuletzt geöffnet am: 28.8.2017)

http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/urteil-gegen-sofortueberweisung-ein-unzumutbares-bezahlsystem/12053726.html (zuletzt geöffnet am: 28.8.2017)

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/bgh-staerkt-kundenrechte-beim-bezahlen-im-internet (zuletzt geöffnet am: 28.8.2017)

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