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Ist der Rundfunkstaatsvertrag in Zeiten YouTubes noch zeitgemäß?

Im Zuge der Computerspielmesse “Gamescom” in Köln kam erneut eine Diskussion um die mögliche Reformbedürftigkeit des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) auf. Der 1987 erstmals zwischen den Bundesländern abgeschlossene Vertrag regelt unter anderem die Voraussetzungen unter denen eine Rundfunklizenz erteilt werden kann. Die Beantragung einer solche Lizenz wurde im Laufe des Jahres auch von mehreren Privatpersonen gefordert, die über die Online-Portale “twitch” oder “YouTube” Livesendungen (vornehmlich sog. Let’s plays) verbreiteten. Dies stieß allgemein auf Kritik, da eine solche Beschränkung der Sendekonzepte für nicht mehr zeitgemäß befunden wird.

Ziel der Zulassungspflicht (§ 20 I RStV) ist der Schutz der Jugend, ggfs. sogar der Menschenwürde was durch die Modalitäten des Zulassungsverfahrens sichergestellt werden soll. In den Anwendungsbereich des RStV fallen dabei Programme die live gesendet werden, redaktionell erstellt werden und eine gewisse Regelmäßigkeit vorweisen können.

Nicht unter diese Pflicht fallen gem. § 2 III Nr. 1 RStV Sendungen, die weniger als 500 Nutzern gleichzeitig zum Empfang angeboten werden. Auf diese Geringfügigkeitsklausel beriefen sich bislang viele private Streamer, um der Zulassungspflicht zu entgehen. Indes ermöglicht § 2 III Nr.1 RStV für Internetstreams kaum je eine Ausnahme, da es nicht Anzahl der tatsächlichen Zuschauer, sondern nur auf  die Anzahl der potenziellen Zuschauer entscheidend ankommt. Aufgrund der allgemeinen Verfügbarkeit der Portale “twitch” und “youtube” ist die Anzahl an 500 potenziellen Zuschauern allerdings stets erfüllt, sofern keine speziellen Zugangsbeschränkungen gegeben sind.

Kritik erweckt nun insbesondere die Komplexität der Beantragung der Rundfunklizenz, die oftmals die Einholung von teurem Rechtsrat voraussetzt. Durch diese Modalitäten fühlen sich viele Privatpersonen abgeschreckt und verzichten lieber auf das Verbreiten von Streams. Gleichzeitig ist die Einstellen von Videos auf “YouTube” – sofern es sich nicht um Livesendungen handelt – mit wesentlich geringerem Aufwand möglich.

Reformvorschläge in dieser Hinsicht betreffen vornehmlich einen einfacheren Zugang zur Rundfunklizenz, gerade für kleinere Sendungen. Hierdurch sollen die finanziell-bedingten Hemmungen abgebaut werden. Gleichzeitig ist aber auch eine allgemeine Überarbeitung der Voraussetzungen denkbar, um diese den Spezifika des Internets anzupassen. Hier käme wohl vornehmlich eine Änderung der Geringfügigkeitsklausel aus § 2 III Nr. 1 RStV in Betracht.

In näherer Zukunft ist aber wohl noch nicht mit größeren gesetzlichen Änderungen zu rechnen, da Änderungen des Rundfunkstaatsvertrag von den 16 Bundesländern mitgetragen werden müssen und ein dementsprechend großer Diskurs über Ziele und Wege möglicher Reformen bevorsteht.

 

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/gamescom-congress-rundfunk-staatsvertrag-reform-fall-piet-smiet/2/

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/twitch-und-youtube-braucht-es-fuer-livestreams-eine-rundfunklizenz-a-1140927.html

http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/RStV_18.pdf

http://www.zeit.de/digital/internet/2017-06/livestreaming-gronkh-rundfunklizenz-twitch

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