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Arbeitnehmerdatenschutz die Zweite – EGMR urteilt zur Auswertung von Chatverlauf

Nachdem erst kürzlich ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitnehmerdatenschutz erging, in welchem die Stellung der Arbeitnehmer erheblich gestärkt wurde (wir berichteten in: BAG stärkt Arbeitnehmerdatenschutz – Der Einsatz von Keyloggern bleibt ein Minenfeld des Kündigungsrechts), fällte nun auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) diese Position (Urteil vom 05.09.2017 – Application no. 61496/08). Der rumänische Kläger war zuvor bei allen rumänischen Arbeitsgerichten mit seiner Kündigungsschutzklage gescheitert.

Im Kern ging es um die private Nutzung des “Yahoo-Messengers” durch den Kläger. Die Nutzung desselben war ihm eigentlich nur zu geschäftlichen Zwecken gestattet, der Arbeitnehmer nutzte ihn aber auch, um mit seinem Bruder und seiner Verlobten zu chatten. Der Arbeitgeber fand selbiges durch die Auswertung seines Chatverlaufs heraus (schlussendlich konnte ein Transkript von 45 Seiten angefertigt werden) und kündigte dem Arbeitnehmer.

Vor Gericht ging es nun nicht primär um die Frage, ob diese Kündigung der Schwere der Pflichtverletzung angemessen war, sondern nur darum, ob der Arbeitgeber die Browserdaten hätte auswerten dürfen. Der Kläger berief sich auf eine Verletzung des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welcher das Recht auf Achtung des Privatlebens statuiert. Der beklagte Arbeitgeber führte indes aus, dass in seinem Betrieb die private Internetnutzung ausnahmslos verboten sei. Und dies dem Kläger auch mehrfach bekanntgegeben wurde.

Der EGMR urteilte zugunsten des Klägers und nannte eine Reihe von Kriterien, welche bei der Überwachung von Bedeutung sein sollen. Zum einen müsse den Arbeitnehmern stets die Art der Kontrolle bekanntgemacht werden, es soll also gerade nicht genügen, schlichtweg die private Nutzung zu untersagen. Des Weiteren müsse stets geprüft werden, ob die Kontrollmaßnahme angemessen sei oder ob nicht womöglich eine mildere Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Dies hätten die rumänischen Gerichte versäumt. Zuletzt sei auch keine Beurteilung des Eingriffs am Maßstab des Art. 8 EMRK erfolgt.

Für Deutschland hat dieses Urteil ebenfalls große Auswirkung. Sofern man nicht riskieren will, als Staat vor dem EGMR wegen eines Verstoßes gegen die Menschenrechte der EMRK verurteilt zu werden, so müssen sich die hiesigen Gerichte der Rechtsprechung zumindest anpassen.

Bislang waren die deutschen Gerichte unterschiedlich strikt bei der Beurteilung der Arbeitnehmerüberwachung. Jüngst entschied das BAG aber über den Einsatz einer Kontrollmaßnahme in einer ähnlichen Richtung wie der EGMR und stellte ebenfalls dar, dass die Arbeitnehmer nicht nur über das Verbot der Privatnutzung sondern auch über deren Einsatz der Überwachungsmaßnahmen genau zu unterrichten sein. Sofern schlichtweg keine Regelungen vorliegen, gilt die private Nutzung des Internets zumindest in Teilen als erlaubt.

Das Urteil des EGMR stößt sogar bei manchen Datenschützern auf Kritik. Die im Grunde sehr bedeutsame Aufgabe des Datenschutzes von Arbeitnehmerdaten geht hier wohl zu weit. Im Fall hatte das Unternehmen mehrfach auf das Verbot der privaten Internetnutzung und sogar auf eine hierauf beruhende ausgesprochene Kündigung hingewiesen. Der darauffolgende Hinweis, in welchem Maße und auf welche Weise die Überwachung durchgeführt wird, ist zwar, wie das BAG zutreffend ausführte, ebenso wichtig, darf aber auch nicht übermäßig werden. Bei der Entscheidung des EGMR, die mit 11 zu 6 Stimmen erging, kann hierüber mit Sicherheit debattiert werden, da – anders als beim Urteil des BAG – fraglich ist, ob auch hier, die vom BAG kritisierte “Überwachung ins Blaue hinein” vorlag.

 

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/egmr-nennt-kriterien-fuer-zulaessige-ueberwachung-der-internetkommunikation-am-arbeitsplatz

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/egmr-ueberwachung-der-internetnutzung-durch-arbeitgeber-unzulaessig/  

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/entlassung-wegen-privater-internetnutzung-nicht-rechtens-15184247.html

https://community.beck.de/2017/09/06/egmr-schraenkt-ueberwachung-privater-internetnutzung-ein-entlassung-nicht-rechtens

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