In seinem am 10.8.2017 (Az. 13 U 851/17) gefassten Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden, dass Dashcam-Bilder in bestimmten Fällen im Zivilprozess verwendet werden dürfen – und zwar immer dann, wenn im Einzelfall das Interesse an der Aufklärung des Unfallhergangs überwiegt. Letzteres sei regelmäßig der Fall, wenn keine vergleichbar aussagekräftigen Beweismittel zur Verfügung stehen.
Es handelte sich um die erste Entscheidung eines OLG hinsichtlich dieser Frage.
Unter einer „Dashcam“ ist eine Kamera zu verstehen, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert ist und deren Aufnahme nach vorne gerichtet ist.
Konkret befand das Gericht, dass „das Interesse des Beweisführers an einem effektiven
Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör […] das Interesse
des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann [überwiege], wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden.“
Hintergrund des Urteils war ein Verkehrsunfall, bei dem ein Lkw auf einen Pkw auffuhr. In dem Lkw war eine Dashcam installiert, welche das Unfallgeschehen aufgezeichnete.
Während der Kläger behauptet, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkws sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Abstand aufgefahren, stellte Letzterer das Unfallgeschehen gänzlich anders da; der Aufprall sei trotz sofortiger Reaktion nicht vermeidbar gewesen. Der Fahrer des Pkws verlangte vor dem Landgericht (LG) Regensburg Schadensersatz in Höhe von 14.941,77 Euro.
Zur Rekonstruktion des tatsächlichen Unfallhergangs holte das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen ein, der nach Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis kam, dass die Unfallversion des Lkw-Fahrers zutraf. Allerdings machte der Sachverständige auch klar, dass er ohne jene Beweisbilder nicht hätte feststellen können, welche Unfalldarstellung richtig sei. Das Gericht wies die Klage daraufhin ab.
Der Pkw-Fahrer legte Berufung ein – und zwar mit der Begründung, die Dashcam-Aufzeichnungen dürften nicht verwertet werden, da dies einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle.
Insoweit vertrat der 13. Zivilsenat des OLG in einem Hinweisbeschluss jedoch die Auffassung, dass das LG die Aufzeichnungen rechtmäßig zugrunde gelegt hat.
Der Senat betonte, dass Dashcam-Bilder nicht pauschal verwertbar seien, sondern vielmehr eine Interessen- und Güterabwägung für den Einzelfall erfolgen müsse. Dabei stünden das Interesse an einem effektiven Rechtsschutz sowie das Recht auf rechtliches Gehör dem Persönlichkeitsrecht der anderen Partei gegenüber.
Sofern – wie im konkreten Fall – keine anderen zuverlässigen Beweismittel zur Verfügung stünden, würde der Rechtsschutz des Beklagten überwiegen. Dies ließe sich jedoch nicht für anders gelagerte Fälle verallgemeinern.
Auch stünden insbesondere datenschutzrechtliche Aspekte der Verwertbarkeit nicht entgegen, denn auch im Datenschutz müsse eine solche Abwägung erfolgen. Zudem seien Dritte nur minimal betroffen, sodass dies insoweit unproblematisch sei. Die aufgenommenen Bewegungen der von der Kamera erfassten Personen seien kurzzeitig und klein. Damit bestehe keine Vergleichbarkeit mit einer Videoüberwachung (diese sei auf die gezielte Verfolgung einzelner Personen oder Abläufe gerichtet).
Ausblick
Die Dashcams sind stark umstritten; auch war die Rechtslage bzgl. der Verwertbarkeit ihrer Bilder lange Zeit unklar. So hatte das OLG Stuttgart im Jahre 2016 entschieden, dass deren Aufzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen als Beweismittel im Strafprozess herangezogen werden dürften.
Hingegen hatte das LG Rottweil Anfang 2017 Dashcam-Aufzeichnungen als Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht anderer Verkehrsbeteiligter gewertet. Im darauffolgenden Berufungsverfahren zog das OLG Stuttgart die Video-Bilder dann aber doch als Beweismittel heran, da sie im konkreten Einzelfall verwertbar gewesen seien.
Bisher gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu.
Es bleibt folglich abzuwarten, ob zukünftig derartige Bilder auch verwertet werden dürfen, wenn noch weitere Beweismittel zur Verfügung stehen. Zwar würde dies im Sinne der allgemeinen Verfahrensbeschleunigung sein, allerdings wäre dennoch stets eine Einzelfallabwägung erforderlich, um einen gerechten Ausgleich zwischen den involvierten Interessen schaffen zu können.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-nuernberg-beschluss-13u85117-dashcams-beweismittel-zivilprozess-unfall/ (zuletzt geöffnet am: 8.9.2017)
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/dashcam-aufzeichnung-als-beweismittel-im-zivilprozess-verwertbar/ (zuletzt geöffnet am: 8.9.2017)
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2017/26.php (zuletzt geöffnet am: 8.9.2017)
https://www.welt.de/motor/news/article166808776/Recht-OLG-Stuttgart-wertet-Videoaufnahmen-aus.html (zuletzt geöffnet am: 8.9.2017)