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EuGH: Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer im Internet frei zugänglichen Fotografie

Auch wenn ein Foto mit Einverständnis des Urhebers auf eine für jedermann zugängliche Webseite gestellt wurde, ist die zur Verfügungsstellung des Bildes auf einer anderen Webseite eine erneute öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und stellt damit eine potentielle Urheberrechtsverletzung dar. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden.

Sachverhalt und Hintergrund

Eine Schülerin aus Nordrhein-Westfalen hatte für ein Referat ein Foto der spanischen Stadt Córdoba von der Webseite eines Reiseveranstalters kopiert und die Homepage als Quelle angegeben. Das Referat wurde auf die Webseite der Schule gestellt. Der Fotograf des Bildes, der dem Reiseveranstalter eine Lizenz zur Benutzung der Fotografie erteilt hatte, verklagte daraufhin die Schule und das Land Nordrhein-Westfalen – als Dienstherren – auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 22.01.2013 stattgegeben. Sowohl Kläger als auch Beklagter legten gegen dieses Urteil Berufung beim OLG Hamburg ein. Dieses änderte das Urteil nur leicht ab, woraufhin der Beklagte Revision beim BGH einlegte. Dieser wiederum leitete ein Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) beim EuGH ein.

Relevant für die Entscheidung war vor allem ein Urteil des EuGH aus dem Jahre 2014 (EuGH, Svensson u. a., C‑466/12). Dort hatte der EuGH festgestellt, dass die Verlinkung eines urheberrechtlich geschützten Werks keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt und damit nicht die Rechte des Urhebers verletzt. Dies begründete der EuGH damit, dass sich der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ aus zwei Kriterien zusammensetze: Einer „Handlung der Wiedergabe“, und einer „öffentlichen“ Wiedergabe (vgl. EuGH, Svensson u. a., C‑466/12, Rn. 19 ff.). Die „öffentliche“ Wiedergabe definiert der EuGH dadurch, dass der geschützte Inhalt einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht wird. Dies ist bei Inhalten auf einer Webseite der Fall. Der EuGH fordert jedoch zusätzlich, dass diese Zugänglichmachung entweder durch ein neues Medium geschieht oder der Inhalt einer anderen Personengruppe zugänglich gemacht wird (vgl.  EuGH, Svensson u. a., C‑466/12, Rn. 24 und EuGH, GS Media, C‑160/15, Rn. 37). Im Fall Córdoba wurde das Bild jedoch wie ursprünglich auf eine für alle Internetnutzer frei zugängliche Webseite hochgeladen. Das Vorliegen dieser vom EuGH entwickelten Anforderungen an die öffentliche Wiedergabe war daher zweifelhaft. Dies war insofern problematisch, als der europäische Gesetzgeber durch die Richtlinie 2001/29/EG das Urheberrecht in den Mitgliedsstaaten harmonisieren wollte (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie). Nachdem eine Richtline zwar hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich ist, aber grundsätzlich eines nationalen Umsetzungsaktes bedarf (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV), müssen entsprechende nationale Gesetze nach Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa EuGH, von Colson und Kamann, C-14/83) richtlinienkonform ausgelegt werden (vgl. Leenen in: Jura 2012, S. 753, 754). Auch wenn das Hochladen des Bildes auf die Webseite der Schule nach deutschem Urheberrecht unzulässig ist, müssten also die vom EuGH entwickelten Grundsätze evtl. beachtet werden. Fraglich war aber, ob die Svenson-Entscheidung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

Das OLG Hamburg war der Auffassung, dass das Bild von Córdoba jedenfalls gem. § 72 Abs. 1 UrhG geschützt sei und dem Fotografen damit Leistungsschutzrechte zustehen (§ 72 Abs. 1 Abs. 2 UrhG). Das Einstellen des Bildes auf der Schulwebseite verletzte daher das dem Fotografen zustehende Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 UrhG). Dass das Bild auf der Webseite des Reiseveranstalters für jeden einsehbar war, stehe dem nicht entgegen, weil der Fotograf anders als beim Setzen eines Links auf den geschützten Inhalt nicht mehr darüber entscheiden könne, ob und wie lange sein Werk öffentlich zugänglich ist und er damit seine Herrschaft über das Werk verliere. Diese Auffassung teilte auch der I. Zivilsenat des BGH (vgl. Rn. 34 ff. des BGH-Beschlusses vom 23.02.2017), der auch anführt, dass die zur Verfügungstellung von Bildern anders als das Setzen von Links nicht für die Funktionsfähigkeit des Internets maßgeblich sei. Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV war der BGH als letztinstanzliches Gericht aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der Frage aber (grundsätzlich) zur Vorlage beim EuGH verpflichtet.

Erwägungen des Generalanwalts und Positionen der Regierungen der Mitgliedsstaaten

In seinem Schlussantrag vom 25.04.2018 vertrat der Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona, die Auffassung, dass keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch keine Urheberrechtsverletzung vorliege. Dem stimmte die Italienische Regierung zu. Frankreich hingegen hielt die vom Land Nordrhein-Westfalen angeführten EuGH-Urteile für unanwendbar.

Ausführungen des EuGH

Der EuGH stellt zunächst fest, dass im Hochladen des Bildes auf die Schulhompage eine „Handlung der Wiedergabe“ zu sehen sei (vgl. Rn. 21 des Urteils). Anschließend führt er die in der Svensson-Entscheidung entwickelten Grundsätze an (Rn. 22-24 des Urteils) und stellt fest, dass die Wiedergabe des Bildes durch das gleiche technische Verfahren erfolge. Das Gericht stellt daraufhin fest, dass es hinsichtlich der Unterschiedlichkeit des Publikums unterschiedliche Ansichten gibt. Zur Entscheidung führt der EuGH aus, dass grundsätzlich jede Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung eines Werks der vorherigen Zustimmung des Urhebers bedarf (Rn. 29 des Urteils). Hierdurch werde ein Recht des Urhebers geschaffen, das es ihm bereits im Voraus erlaubt, die Verwendung seines Werkes zu verhindern (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG). Mit diesem Recht unvereinbar wäre nach Ansicht des EuGH, eine Auslegung des richterrechtlichen Kriteriums des neuen Publikums dahingehend, dass sich das Publikum bei der zur Verfügungstellung des Werks auf zwei unterschiedlichen öffentlichen Webseiten nicht ändere (Rn. 30 des Urteils). Wie bereits das OLG Hamburg befürchtet der EuGH nämlich, dass der Urheber in diesem Fall die Kontrolle über sein Werk verliere und sein „Widerspruchsrecht“ nicht mehr effektiv ausüben kann (Rn. 31 des Urteils). Ferner führt das oberste europäische Gericht den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG an. Dieser bestimmt, dass sich das Recht der öffentlichen Wiedergabe nicht in der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung des Werkes erschöpft. Eine solche Erschöpfung des Rechts auf Wiedergabe liege aber bei einer Auslegung des Begriffs des neuen bzw. anderen Publikums, wie sie das Land Nordrhein-Westfalen anstrebte, aber vor. Diese Umstände würden nach Ansicht des EuGH dazu führen, dass der Urheber nicht mehr in der Lage sei, eine angemessene Vergütung für die Wiedergabe oder Zugänglichmachung seines Werkes zu verlangen. Der EuGH kommt damit zu dem Ergebnis, dass das Bild auf der Schulhomepage einem anderen Publikum zur Verfügung gestellt wird als auf der Webseite des Reiseveranstalters. Mithin liege auch eine „öffentliche“ Wiedergabe vor.

Fazit

Das Urteil zeigt einerseits anschaulich das Zusammenwirken von europäischem und nationalem Recht auf. Andererseits lässt sich auch feststellen, wie präsent das Urheberrecht im täglichen Leben ist und wie unterschiedlich es in den Mitgliedsstaaten der EU bewertet wird. Zum Teil wurde auch gefordert, Ausnahmen für den schulischen Kontext in das Urheberrecht einzufügen. Lehrer, Schülern und Eltern sollten das Urteil des EuGH jedenfalls im Hinterkopf behalten.

 

Quellen

1) Urteil des EuGH vom 07.08.2018: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=56DE66BCD79B75AC4009EA134F4813FC?text=&docid=204738&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=788064 (abgerufen am 09.10.2018)

2) https://www.sueddeutsche.de/digital/eugh-urteil-zum-urheberrecht-quellenangabe-reicht-nicht-1.4085267 (abgerufen am 09.10.2018)

3) https://www.golem.de/news/urheberrecht-eugh-erlaubt-keine-ausnahme-fuer-digitale-schuelerreferate-1808-135890.html (abgerufen am 09.10.2018)

4) https://www.anwalt.de/rechtstipps/eugh-vorlage-des-bgh-zum-begriff-der-oeffentl-wiedergabe-bei-online-einbindung-einer-fotografie_113342.html (abgerufen am 09.10.2018)

5) BGH, Beschluss vom 23.02.2017: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=77842&pos=0&anz=1
(abgerufen am 09.10.2018)

6) Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH Manuel Campos Sánchez-Bordona vom 25.04.2018: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=56DE66BCD79B75AC4009EA134F4813FC?text=&docid=201468&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=788064 (abgerufen am 09.10.2018)

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