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EuGH: Zugriff nationaler Behörden auf Kommunikationsdaten auch bei leichteren Straftaten

Am 02. Oktober 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Polizei – auch wenn sie wegen Straftaten mit geringer Schwere ermittelt – auf die beim Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten gespeicherten Metadaten zugreifen kann, ohne durch diesen Zugriff gegen die in Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) gewährten Rechte zu verstoßen (Az. C-207/16).

Hintergrund

Hintergrund der Entscheidung ist Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG, der es den EU-Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen gestattet, die sowohl in der Richtlinie als auch in Art. 7 und Art. 8 GRCH vorgeschriebenen Rechte der Bürger auf vertrauliche Kommunikation zu beschränken. Im Rahmen zweier Urteile zur Vorratsdatenspeicherung (Urteil Digital Rights Ireland u. a. vom 08.04.2014 (C‑293/12 und C‑594/12) und im Urteil Tele2 Sverige und Watson u. a. vom 21.12.2016 (C‑203/15 und C‑698/15)) hatte der EuGH für die Rechtmäßigkeit von Eingriffen in die Vertraulichkeit der Kommunikation vorausgesetzt, dass eine (hinreichend) „schwere Straftat“ vorliegt.

Die spanische Kriminalpolizei ermittelte im Februar 2015 wegen eines aller Voraussicht nach geraubten Handys und stellte im Rahmen dieser Ermittlungen bei einem nationalen Ermittlungsrichter einen Antrag auf Feststellung der Identität der Personen, die nach dem Vorfall mit dem fraglichen Mobiltelefon angerufen worden waren. Der Ermittlungsrichter wies den Antrag jedoch mit der Begründung zurück, dass nach dem spanischen Recht (Art. 13, Art. 33 Ley Orgánica 10/1995 del Código Penal) keine schwere Straftat vorliege. Der spanische Gesetzgeber hat wohl als Reaktion auf diese Entscheidung zwei alternative Kriterien für die Zulässigkeit der Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten bei Straftaten geschaffen. Einerseits soll dies bei terroristischen Straftaten oder Straftaten, die durch eine kriminelle Organisation begangen werden (materielles Kriterium) und andererseits bei Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bedroht sind (normativ-formales Kriterium), möglich sein. Die spanische Staatsanwaltschaft (Ministerio Fiscal) legte gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters Berufung bei der Audiencia Provincial de Tarragona (Regionalgericht Tarragona, Spanien) ein. Nach Ansicht dieses Gerichts fällt eine Mehrheit der spanischen Straftatbestände unter das zweite Kriterium. Das Gericht zweifelte daher wohl an der Richtlinienkonformität der Regelung und leitete ein Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) beim EuGH ein. Dieser sollte bestimmen, ob die Straftat, aufgrund der die spanische Kriminalpolizei ermittelte, das geplante Vorgehen und den damit verbundenen Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die spanische Regierung hielt die Vorabentscheidung für unzulässig, der EuGH ließ sie jedoch zu.

Die Entscheidung des EuGHs

Der EuGH stellt zunächst kurz fest, dass die von der Polizei geplante Maßnahme einen Eingriff in Art. 7 und Art. 8 GRCh darstellt und betont dann, dass Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG abschließend alle Zwecke aufzähle, die einen solchen Eingriff rechtfertigen können. Das Gericht führt anschließend aus, dass Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG allerdings nur von Straftaten im Allgemeinen und nicht von „schweren Straftaten“ spreche und stellt klar, dass es in den Urteilen Tele2 Sverige und Watson und Urteil Digital Rights Ireland zwar den Begriff der „schweren Straftat“ verwendet, dies allerdings damit begründe, dass eine Balance zwischen dem Grundrechtseingriff und der Schwere der verfolgten Tat erforderlich sei. Nur ein „schwerer Eingriff“ in Art. 7 und Art. 8 GRCh erfordere folglich die Verfolgung einer „schweren Straftat“, während geringere Eingriffe in Art. 7 und Art. 8 GRCh auch durch die Verfolgung einer Straftat im Allgemeinen gerechtfertigt werden könnten. Der EuGH führt weiter aus, dass die spanische Polizei ausschließlich die Identität, die Telefonnummer und ggf. die Adresse der mit dem gestohlenen Handy angerufenen Sim-Karten-Inhaber feststellen wolle. Datum, Uhrzeit, Dauer, Häufigkeit und Ort der Telefonate sollten hingegen nicht ermittelt werden. Ohne diese Daten seien jedoch keine genauen Rückschlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen möglich. Entsprechend liege bereits kein „schwerer Grundrechtseingriff“ vor. Das Vorhaben der spanischen Polizei sei mithin aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Lage in Deutschland

Auch der deutsche Gesetzgeber gewährt (etwa) durch § 100a StPO den Ermittlungsbehörden Zugriff auf die Telekommunikation von Bürgern. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund einer Straftat ermittelt wird die § 100a Abs. 2 StPO als schwer bezeichnet. Hierunter fällt gem. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. K) StPO  auch der Raub (§ 249 StGB). Für die Überwachung der Telekommunikation ist nach deutschem Recht ferner erforderlich, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Damit soll der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2006, 976, 982) zur Telekommunikationsüberwachung genügt werden. In diese Abwägung einfließen können etwa das Ausmaß des durch die Straftat verursachten Schadens oder die Anzahl der Geschädigten, sowie die Auswirkung auf die Allgemeinheit. Nach § 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist außerdem erforderlich, dass die Ermittlung des Sachverhalts ohne die Telekommunikationsüberwachung zumindest erschwert wäre. Der § 100a StPO ist nicht unumstritten. So wurde bereits mehrfach Verfassungsbeschwerde gegen den sog. „Staatstrojaner“ erhoben.

Fazit

Die Privatheit der Telekommunikation ist ein hohes Gut, steht jedoch manchmal dem Bedürfnis nach Sicherheit und der Aufklärung von Straftaten gegenüber. Sowohl der EuGH als auch das BVerfG wollen diesem Umstand durch eine Verhältnismäßigkeitsabwägung Rechnung tragen und arbeiten hierzu auch einige Kriterien heraus, wodurch das Problem, dass solche Abwägungen je nach Betrachter unterschiedlich ausfallen können vielleicht etwas gemildert wird.

Quellen:

 

 

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