AllgemeinWettbewerbsrecht

Die neue Geoblocking-Verordnung – was ändert sich?

Als ein Hindernis für die weitere Vereinheitlichung des europäischen gemeinsamen Binnenmarktes empfunden, will der europäische Gesetzgeber auch im Bereich des Geoblockings Hindernisse abbauen.1 Bereits Anfang des Jahres in Kraft getreten, kommt seit dem 03. Dezember die neue Geoblocking-Verordnung2 (Geoblocking-VO) fast vollständig zur Geltung. Was sie regelt und was dies für Unternehmer und Verbraucher in Zukunft bedeutet, soll in diesem Beitrag kurz dargestellt werden.

Was ist Geoblocking?

Geoblocking beschreibt allgemein die Sperrung von Online-Inhalten in bestimmten Regionen.3 Die Erwägungsgründe der Geoblocking-VO bezeichnen diese Maßnahme unter anderem als das Sperren oder Beschränken von Online-Benutzeroberflächen, wie zum Beispiel Internetseiten und Anwendungen.4 Geoblocking wird typischerweise von Telekommunikationsunternehmen, Webseitenbetreibern und anderen Content-Providern unternommen und ist vor allem aus dem Bereich des Online-Streamings bekannt. Insbesondere aufgrund der Geltung unterschiedlicher Urheberrechte5 in den Mitgliedsländern der Europäischen Union, werden z.B. bestimmte Streaming-Inhalte in diesen Ländern mit oft abweichenden Inhalten angeboten.

Geoblocking ist allerdings nicht allein auf Streamingdienste beschränkt. Besonders im Bereich des Online-Handels können Kunden regionsspezifischen Restriktionen und Ungleichbehandlungen ausgesetzt sein, unter anderem durch eine unterschiedliche Preisgestaltung.6 So benennt auch die Geoblocking‑VO die Anwendung unterschiedlicher Geschäftsbedingungen für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowohl für online- als auch offline Kunden als Teil der zu bekämpfenden Geoblocking-Praxis. Die Ermittlung des physischen Standorts erfolgt oft anhand der verwendeten IP-Adresse des Nutzers, der angegebenen Lieferadresse oder der Wahl der Sprache.7 Die Gründe hier liegen gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen oft in den regional unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen der Länder und damit verbundener Rechtsunsicherheit.8

Inhalt der neuen Verordnung

Ende Februar 2018 hatten sich EU-Kommission, EU-Parlament und der Europäische Rat auf die neuen Bestimmungen geeinigt. Nach Auffassung der Beteiligten steht Geoblocking der Verwirklichung des digitalen Binnenmarktes entgegen und schmälert damit das Potenzial des grenzüberschreitenden Handels.9 Daher soll die neue Verordnung im länderübergreifenden Bezug Hürden abbauen und den Markt weiter vereinheitlichen. Sie regelt daher ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung für den Bereich des Zugangs zu Online-Benutzeroberflächen, des Angebots von Waren und Dienstleistungen als auch hinsichtlich der Modalitäten für akzeptierte Zahlungsmethoden.

Allerdings soll nicht grundsätzlich die Möglichkeit der Anbieter ausgeschlossen werden, aufgrund unterschiedlicher Faktoren Zugangsbeschränkungen oder unterschiedliche Ausgestaltungen der Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Diese Unterschiede dürfen jedoch gerade nicht an der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Kunden festgemacht werden.10 Darüber hinaus gilt die Verordnung ohnehin erst bei länderübergreifenden Sachverhalten. Regionale Unterschiede, etwa bei der Gestaltung von Geschäftsbedingungen, sind nach der Verordnung unbeachtlich, sofern sie sich auf nur einen Mitgliedsstaat beschränken.11

Zugang zu Online-Benutzeroberflächen

Gem. Art. 3 der Verordnung ist es Anbietern untersagt, den Zugang von Kunden zu der angebotenen Online-Benutzeroberfläche aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu sperren oder zu beschränken.

Online-Benutzeroberflächen werden von der Verordnung selbst definiert als Software, einschließlich Internetseiten oder Teile davon und Anwendungen einschließlich mobiler Anwendungen […] die dazu dienen, den Kunden Zugang zu Waren und Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel über diese ein Geschäft zu tätigen.12 Damit sind nicht nur klassische Webseiten umfasst, sondern auch immer bedeutendere Vertriebsformen über Anwendungen wie z.B. Apps mobiler Geräte.13

Weiterhin ist es Anbietern untersagt, Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung zu einer anderen Version der Online-Benutzeroberfläche weiterzuleiten, die sich von derjenigen, auf die der Nutzer ursprünglich zugreifen wollte, hinsichtlich Gestaltung, Sprache u.ä. unterscheidet (sog. „Autoforwarding“14). Damit soll verhindert werden, dass Anbieter über die automatische Umleitung zu anderen (länderspezifischen) Webseiten das in der Geoblocking-VO geregelte Diskriminierungsverbot umgehen. Das Verbot greift nicht, wenn der Nutzer vor der Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn unionsrechtliche Bestimmungen solch eine Weiterleitung erfordern.

e-Commerce

Ähnlich dem Diskriminierungsverbot für den Zugang zu Online-Benutzeroberflächen wird es Anbietern nach Art. 4 der Geoblocking-VO untersagt, für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung anzuwenden. Der Kunde soll also in einem Mitgliedsstaat zu denselben Konditionen einkaufen können, wie dies auch für Kunden dieses Mitgliedstaates gilt.15

Dass Artikel 4, anders als Artikel 3, den Hinweis enthält, dass nichtdiskriminierende Unterschiede bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der Nettoverkaufspreise weiterhin gemacht werden können, mag daran liegen, dass das Angebot von Waren und Dienstleistungen von einer deutlich höheren Zahl von Faktoren beeinflusst wird, als die technisch eher unkompliziertere Zurverfügungstellung einer Online-Benutzeroberfläche.

Zahlungsmittel

Auch mögliche Diskriminierungen im Rahmen der vom Anbieter akzeptierten Zahlungsmittel versucht die Verordnung zu unterbinden. Artikel 5 bestimmt daher, dass ein Anbieter keine unterschiedlichen Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwenden darf, die ihren Grund in der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz, dem Ort der Niederlassung aber auch des Standortes des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsortes des Zahlungsinstruments innerhalb der Union haben.

Das bedeutet nicht, dass Anbieter länderübergreifend eine Breite an Zahlungsmethoden akzeptieren müssen. Sie dürfen nur keine länderspezifischen Unterschiede für die Modalitäten der Zahlung innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie vorsehen.16

Verordnung zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Von der Geoblocking-VO gerade nicht mit umfasst sind digitale, urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik, Online-Spiele oder audiovisuelle Dienstleistungen.17 Für Streaming-Dienste speziell ist der Europäische Gesetzgeber allerdings bereits ohnehin tätig geworden und hat am 14.06.2017 die Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt erlassen (Portabilitäts-VO).18 Mit Geltung seit dem 1. April 2018 müssen gem. Art. 1 der Verordnung bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland die Datenübertragungen für Musik, Serien, etc. im Netz so angeboten werden, wie sie für die Abonnenten auch am Wohnsitz verfügbar sind. Urheberrechtliche Bestimmungen werden hiermit zwar nicht aufgehoben, doch Artikel 4 der Portabilitäts-VO fingiert insofern, dass bei nur vorrübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsland, der Abruf der Online-Dienste als ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt. Mithin kommen selbst bei einem Abruf aus dem EU-Ausland lediglich die urheberrechtlichen Bestimmungen des Wohnsitzlandes zur Anwendung und eine Rechtsverletzung wird mit dem Angebot bzw. Abruf der Inhalte aus dem EU-Ausland nicht begangen.

Diese Regelung gilt bisher allerdings lediglich für entgeltliche Online-Inhaltedienste. Kostenlosen Diensten bleibt die Wahl, ob Abonnenten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat das Angebot in selber Weise wie am Wohnsitz nutzen können.19 Dies betrifft unter anderem die frei verfügbaren Streaming-Dienste von öffentlich-rechtlichen Mediatheken, wie etwa der ARD.

Für bereits bestehende Vertragsbeziehungen ist insbesondere Art. 9 der Verordnung von Bedeutung, welcher bestimmt, dass der Regelungsinhalt auch auf die bereits vor Geltungsbeginn der Verordnung geschlossenen Verträge über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes Anwendung findet.

Bisher ungeklärt ist allerdings, welchen Zeitraum der Begriff des „vorübergehenden Aufenthalts“ umfasst.20 Hier bleibt nur die Klärung durch die Rechtsprechung abzuwarten.

Mediale Bewertung und Bedeutung der Geoblocking-VO für die Praxis

Medial hat überwiegend die Portabilitäts-VO und deren Auswirkungen auf Streamingdienste Aufmerksamkeit erfahren.21 Dies mag damit zusammenhängen, dass in diesem Bereich das Geoblocking für Verbraucher am ehesten spürbar gewesen sein dürfte. Unterschiedliche Preisgestaltungen etwa im Bereich des Waren- und Dienstleistungsangebots, werden insgesamt wohl weniger aufgefallen sein. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich denn, dass ein Streamingdienst auch einmal im Ausland, z.B. im Urlaub genutzt wird ist deutlich wahrscheinlicher als dass gleiche Waren und oder Dienstleistungen vom gleichen Verbraucher aus unterschiedlichen Ländern bestellt werden. Aus diesem Grund sind unterschiedliche Gestaltungen der Geschäftsbedingungen für den Online-Handel weniger auffällig. Nichtsdestotrotz sind gerade in diesem Bereich Unternehmen zur Aufmerksamkeit gerufen.

Zusammenfassend bedeutet die Verordnung eine Aufhebung von Beschränkungen hinsichtlich der Wahlfreiheit von Verbrauchern, über welche Webseiten sie Waren oder Dienstleistungen erwerben wollen. Auch bedeutet sie die Beseitigung von (insbesondere Preis-)diskriminierungen, aufgrund der Staatsangehörigkeit.22 Der länderübergreifende Geschäftsverkehr sollte damit einheitlicher und übersichtlicher werden.

Gerade kleine und mittlere Unternehmen sind im Rahmen der neuen Verordnung sowohl als Adressaten wie auch als zu Schützende betroffen. Einerseits soll auch kleinen und mittleren Unternehmen untersagt sein, Beschränkungen oder Sperren ihres Angebots aufgrund regionaler Unterschiede vorzunehmen. Auf der anderen Seite erkennt der europäische Gesetzgeber auch, dass kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der regional unterschiedlichen geschäftlichen Rahmenbedingungen als Endnutzer oft in gleicher Weise betroffen bzw. diskriminiert sind, wie der Durchschnittsverbraucher.23 Die Verordnung versucht daher sowohl Verbraucher als auch Unternehmen vor länderspezifisch anknüpfender Diskriminierung zu schützen. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass „Kunden“ im Sinne der Verordnung auch bei Unternehmen nur Endnutzer sind. Die Regeln sind damit dann nicht anwendbar, wenn Unternehmen Waren oder Dienstleistungen weiterverkaufen, verarbeiten oder an Sub-Unternehmer weitergeben.24

Wie oben bereits festgestellt, soll die Verordnungen nicht das Gestalten unterschiedlicher Geschäftsbedingungen grundsätzlich unterbinden. Rein die regionsbezogene Diskriminierung wird verboten. Anbietern bleibt es daher weiterhin möglich, aufgrund anderer zulässiger Kriterien ihr Angebot auf dem Markt zu gestalten. Im Übrigen soll das Diskriminierungsverbot Unternehmer nicht dazu drängen, Waren im überregionalem Raum anzubieten, wenn sie auch sonst etwa nicht anbieten würden, Waren in andere Mitgliedsländer zu liefern.25 Bei der Wahl, in welchem Raum eine Lieferung grundsätzlich angeboten werden soll, bleiben Unternehmer daher weiterhin frei. Insofern die Nationalität bzw. Herkunft keine Rolle spielen, können Anbieter ihre Marktstrategie weiterhin selbst bestimmen und unter anderem auch bestimmte Zielgruppen in den Fokus zu nehmen.26

Als grundsätzliche Handlungsempfehlung wird Unternehmen angeraten zu prüfen, ob auf ihren Webseiten Geoblocking-Maßnahmen zum Einsatz kommen.27 Bestehen solche Beschränkungen, sollten diese aufgehoben werden. Im Ergebnis muss es Kunden ermöglicht werden, zu den jeweils nationalen Bedingungen des Mitgliedsstaates einzukaufen. Auch sollten etwa die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen daraufhin überprüft werden, dass sie keinerlei herkunftsbezogenen Diskriminierungen enthalten. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten müssen Händler nicht z.B. von ihren Kunden die Debitkarte akzeptieren, wenn sie z.B. die Kreditkarte desselben Zahlungsdienstleisters als Zahlungsmethode annehmen. Anbieter sollten aber darauf achten, dass Sie Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht die Wahrnehmung der grundsätzlich akzeptierten Zahlungsvarianten verwehren.

Quellen:

1 Verordnung (EU) 2018/302 v. 28.02.2018, ABl. L 60 I/1, Erwägungsgrund 1.
2 Verordnung (EU) 2018/302 v. 28.02.2018, ABl. L 60 I/1.
3 Computerbild, 03.04.2018, https://tipps.computerbild.de/unterhaltung/streaming/was-ist-geoblocking-500271.html, zuletzt abgerufen am
14.11.2018, so auch im Folgenden.
4 Verordnung (EU) 2018/302 v. 28.02.2018, ABl. L 60 I/1, Erwägungsgrund 1.
5 Techopedia, https://www.techopedia.com/definition/32362/geoblocking, zuletzt abgerufen am 14.11.2018.
6 Vgl. hierzu etwa Rothermel/Schulz, K&R 2018, 444, mit einer ausführlichen Auseinandersetzung der Sektoruntersuchung der EU-Kommission zum
elektronischen Handel: SWD(2017) 154 final, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/sector_inquiry_swd_en.pdf, zuletzt abgerufen am 14.11.2018.
7 Verordnung (EU) 2018/302 v. 28.02.2018, ABl. L 60 I/1, Erwägungsgrund 6.
8 Verordnung (EU) 2018/302 v. 28.02.2018, ABl. L 60 I/1, Erwägungsgrund 2.
Gerecke/Crasemann, GRUR-Prax 2018, 418, 418.
10 Verordnung (EU) 2018/302 v. 28.02.2018, ABl. L 60 I/1, Erwägungsgrund 27.
11 Art. 1 Abs. 2 Geoblocking-VO.
12 Art. 2 Nr. 16 Geoblocking-VO.
13 Paschke/Halder, jurisPR-ITR 22/ 2018 Anm. 2.
14 Gerecke/Crasemann, GRUR-Prax 2018, 418, 419.
15 Gerecke/Crasemann, GRUR-Prax 2018, 418, 419.
16 So Art. 5 Abs. 1 lit. a) Geoblocking-VO.
17 Gerecke/Crasemann, GRUR-Prax 2018, 418, 420.
18 ABl. L 168/1.
19 Art. 6 Portabilitäts-VO.
20 Kritisch hierzu Rebiger, Netzpolitik.org, 01.04.2018, https://netzpolitik.org/2018/nein-die-eu-hat-geoblocking-nicht-komplett-abgeschafft/,
zuletzt abgerufen am 14.11.2018, vgl hierzu auch den Factsheet der Europäischen Kommission, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-
2601_de.htm
, zuletzt abgerufen am 14.11.2018, in welchem diese Definitionslücke selbst eingeräumt wird.
21  Vgl. etwa Plöger, techbook, 21.02.2018, https://www.techbook.de/entertainment/streaming/geoblocking-streaming-verordnung, zuletzt abgerufen am 14.11.2018; SpiegelOnline, 28.03.2018, http://www.spiegel.de/netzwelt/web/goodbye-geoblocking-ab-ostern-kommen-netflix-und-spotify-mit-in-den-urlaub-a-1200155.html, zuletzt abgerufen am 14.11.2018; Zajonz, tagesschau, 01.04.2018,
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/geoblocking-abgeschafft-101.html, zuletzt abgerufen am 14.11.2018.
22 Gerecke/Crasemann, GRUR-Prax 2018, 418, 418.
23 Verordnung (EU) 2018/302 v. 28.02.2018, ABl. L 60 I/1, Erwägungsgrund 16.
24 Rothermel/Schulz, K&R 2018, 444; 447.
25 Verordnung (EU) 2018/302 v. 28.02.2018, ABl. L 60 I/1, Erwägungsgrund 28.
26 Gerecke/Crasemann, GRUR-Prax 2018, 418, 419.
27 Gerecke/Crasemann, GRUR-Prax 2018, 418 ff, so auch im Folgenden.

Weitere Literaturhinweise:

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