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Die Fotografie einer Versammlung für die Facebook-Seite der Polizei ist rechtswidrig

Wie der Fall des „Hutbürgers“ gezeigt hat ist die Anfertigung von Aufnahmen einer Versammlung – vorsichtig formuliert – ein sensibles Thema. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat sich nun in einem Urteil vom 23.10.2018 (Az: 14 K 3543/18) zwar nicht mit einer Frontalaufnahme durch das ZDF beschäftigt, dafür aber mit der Anfertigung von Bildern einer Versammlung für das Facebook-Profil „Polizei NRW Essen“.

Sachverhalt

Geklagt hatte der Veranstalter und Teilnehmer einer Gegendemonstration mit etwa 150 Teilnehmern, die gegen eine am selben Tag in unmittelbarer Nähe stattfindende Versammlung protestierten. Noch während der Demonstration veröffentlichte die Polizei NRW Essen Bilder auf ihrer Facebook-Seite, auf denen neben Polizeikräften auch Teilnehmer der beiden Versammlungen -darunter auch der Kläger – zu sehen waren. Der Kläger sah sich durch dieses Vorgehen in seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Das Land NRW führte gegen die Klage unter anderem an, dass die Bilder vordergründig „Einsatzmittel“ der Polizei zeigten und die Menschenmenge nicht im Focus des Bildes liege. Aufgrund § 23 KunstUrhG dürften solche Bilder außerdem angefertigt und ohne das Einverständnis der Betroffenen veröffentlicht werden.

Die Erwägungen des VG zum Eingriff in die Versammlungsfreiheit

Das VG führte zunächst aus, dass die Anfertigung von Foto- oder Videoaufnahmen immer einen Grundrechtseingriff darstelle, weil aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten ein „Heranzoomen“ an die Einzelperson möglich sei, die auf diese Weise individualisiert werden könne. Die Bilder seien daher geeignet, Aufschluss über politische Auffassungen der Versammlungsteilnehmer zu geben. Dies könne eine einschüchternde Wirkung haben und den Bürger daher möglicherweise von der Ausübung seiner Versammlungsfreiheit abhalten. Ein solches „Gefühl des Überwachtwerdens“, das auch daher rühre, weil die Teilnehmer nicht wussten, wofür die Bilder angefertigt wurden, schade daher sowohl den individuellen Entfaltungschancen als auch dem vom demokratischen Diskurs abhängigen Gemeinwohl. Weil die Versammlung nur 150 Teilnehmer umfasst habe und die Bilder auf Facebook hochgeladen wurden, liege außerdem keine Übersichtsaufnahme (ohne Speicherung der Bilder) vor, die möglicherweise auch ohne Ermächtigungsgrundlage zulässig wäre.

Einschub: Erläuterung zu den Überlegungen des VG

Die Frage nach dem Grundrechtseingriff und einer Ermächtigungsgrundlage stellt sich deshalb, weil hier die Aufnahme der grundrechtlich geschützten Versammlung (anders als im Fall des „Hutbürgers“) durch ein Exekutivorgan des Staates- die Polizei- erfolgte und Grundrechte in erster Linie dem Schutz des Bürgers vor der staatlichen Gewalt dienen. Ein Eingriff in Grundrechte ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für Versammlungen unter freiem Himmel sieht Art. 8 Abs. 2 GG etwa vor, dass das Grundrecht durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Das VG formuliert hierzu: „Mit Blick auf den […] staatsfreien Charakter von Versammlungen wäre der Kameraeinsatz auch für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit allenfalls auf Grundlage einer auf das notwendige Maß beschränkten gesetzlichen Ermächtigung zulässig gewesen“. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Pressevertreter Bilder von Versammlungen auf sozialen Netzwerken veröffentlichen, denn einerseits könnten sich diese auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG) berufen und stünden andererseits nicht im „staatlichen Lager“. Einschlägig seien hier daher nur zivil- oder strafrechtliche Grenzen.

Die Erwägungen des VG zur Rechtfertigung des Eingriffs

Das VG stellt zunächst fest, dass eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Versammlungsgesetz (VersG) wegen des „Grundsatzes der Polizeifestigkeit“ anderen Ermächtigungsgrundlagen vorgehe. Die dort in den §§ 12a VersG und 19a VersG vorgesehenen Befugnisse seien allerdings nicht einschlägig, weil die Fotografien nicht dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern nur der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei dienten. Auch § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG stelle keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar, denn diese muss verfassungskonform ausgelegt werden. Inhalt der Versammlungsfreiheit sei auch eine begrenzte staatliche Beobachtung. Einen Eingriff rechtfertigen könne daher nur eine Vorschrift, die die engen Grenzen des Versammlungsrechts beachte. Auch andere mögliche Ermächtigungsgrundlagen, etwa aus dem Presse- oder Datenschutzgesetz des Landes NRW, hält das Gericht für untauglich. Mangels einschlägiger Ermächtigungsgrundlage stellt es daher die Rechtswidrigkeit der Fotografien aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 8 GG fest. Ob ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, konnte das VG offenlassen. Es fügt jedoch an, dass hierfür einiges spräche.

Schluss

Bemerkenswert ist das Urteil des VG vor allem aufgrund der ausführlichen Gedanken zum Grundrechtseingriff. Diese stellen anschaulich dar, dass der Einfluss einer technischen Maßnahme auf die Grundrechte nicht unterschätzt werden sollte und hebt die Schutzfunktion der Grundrechte hervor. Deutlich macht das Urteil auch die unterschiedlichen Anforderungen an Staat und Presse bei der Fotografie von geschützten Versammlungen.

Quellen:

Urteil des VG verfügbar unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2018/14_K_3543_18_Urteil_20181023.html

Weiterführende Quellen:

Beitrag der Bundeszentrale für politische Bildung zur Versammlungsfreiheit unter: http://www.bpb.de/izpb/254390/versammlungsfreiheit

 

 

 

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