AllgemeinDatenschutz

BGH muss im Verfahren gegen Facebook über Datenschutzverstöße entscheiden

Der BGH verhandelte am 6. Februar 2020 im Verfahren des Vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) gegen Facebook (Az. I ZR 186/17).[1] Für die Verbraucherzentralen könnte es hierbei allerdings weitaus bedeutsamer werden. Im Zentrum des Verfahrens steht nämlich die Frage, ob Verbraucherzentralen bei Datenschutzverstößen von Facebook für die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer vor Gericht klagen dürfen. Wie aus der Pressemittelung des Verhandlungstermins vom 6. Februar hervorgeht, zieht der BGH in Betracht, diese Frage dem EuGH vorzulegen.[2]

 

Sachverhalt

Facebook betreibt ein „App-Zentrum“ in dem den Nutzerinnen und Nutzern Spiele anderer Anbieter zugänglich gemacht werden. In der Version vom November 2012 haben Nutzer, durch klicken des Buttons „Sofort Spielen“, in die Übermittlung verschiedener Daten an die Spielanbieter eingewilligt.[3] Außerdem willigten die Nutzer automatisch darin ein, dass die Anwendung in dessen Namen „posten“ dürfe.[4]

Die Verbraucherschützer sahen in der Version vom November 2012 einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG a.F., da Facebook die Mitglieder nur unzureichend über Umfang und Zweck der Verarbeitung ihrer Daten informiere und folglich keine wirksame Einwilligung gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG a.F. vorliegen könne.

 

Prozessverlauf

Der Vzbv ist zunächst erfolgreich gegen Facebook vorgegangen. Mit der vom KG Berlin zugelassenen Revision verfolgte Facebook – nun beim BGH – weiter das Ziel der Klageabweisung. Daraufhin hat der BGH mit Beschluss vom 19. April 2019 das Verfahren gem. § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt, bis der EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall – das Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf vom 19. Januar 2017 – entschieden hatte (I-20 U 40/16).[5]

In diesem Fall ging es um die Mitverantwortlichkeit von Website-Betreibern, die den Social Plug-In von Facebook auf ihrer Seite einbinden („Gefällt-mir“-Button).[6] Allerdings hat das OLG Düsseldorf den Richtern in Luxemburg ebenfalls die Frage vorgelegt, ob die Regelungen in Art. 22 ff. der Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46 EG) einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle einer Verletzung von Datenschutzvorschriften gegen den Verletzer vorzugehen, so bspw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.[7] Dies hatte der EuGH dahingehend entschieden, dass Verbände gem. Art. 22 ff. der Datenschutz-RL klagebefugt sind.[8]

Dass Verbraucherzentralen wie der Vzbv – neben Datenschutzbehörden – DSGVO-Verstöße von Unternehmen verfolgen können, scheint ein sinnvolles Ziel zu sein, sodass Datenschutzstandards möglichst effektiv und flächendeckend eingehalten werden. In sehr seltenen Fällen werden wohl einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher einen Verstoß melden und mit eigenem Risiko gegen Facebook Klage erheben.[9] Andererseits wird die Meinung vertreten, dass Verstöße gegen die DSGVO nur durch die Datenschutzbehörden verfolgbar sind, da hierdurch der europäische Gesetzgeber Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen wollte.[10]

Was die Luxemburger Richter im „Gefällt mir“ – Button nun aber nicht entschieden hatten, war die hier bedeutsame Frage, ob die Verbände auch nach der am 25. Mai 2018 in kraftgetretenen DSGVO ebenfalls klageberechtigt sind. Der Vorsitzende Richter Koch deutete in der Verhandlung an, dass der BGH daher diese Frage womöglich selbst dem EuGH vorgelegen könnte.[11] Eine Entscheidung wird in den nächsten Wochen erwartet.

 

 

 


[1] BGH, Pressemitteilung Nr. 140/19 vom 30.10.2019 (zuletzt abgerufen am 12.02.20).

[2] Vgl. BGH, Pressemitteilung Nr. 140/19 vom 30.10.2019.

[3] Vgl. BGH, Pressemitteilung Nr. 140/19 vom 30.10.2019.

[4] Vgl. Dürfen Verbraucherzentralen gegen Facebook klagen?, LTO.de, 06.02.2020 (zuletzt abgerufen am 12.02.20).

[5] Vgl. BGH, Pressemitteilung Nr. 140/19 vom 30.10.2019.

[6] EuGH v. 29.7.2019 – C-40/17.

[7] EuGH v. 29.7.2019 – C-40/17, Rn. 43.

[8] EuGH v. 29.7.2019 – C-40/17, Rn. 63.

[9] Laoutoumai/Löffel, Datenschutzurteil – Verbraucherschützer gegen Facebook, Computerwoche.de, 05.02.2020 (zuletzt abgerufen am 12.02.2020).

[10] Vgl.  Dürfen Verbraucherzentralen gegen Facebook klagen?, LTO.de, 06.02.2020 (zuletzt abgerufen am 12.02.20).

[11] Vgl. Dürfen Verbraucherzentralen gegen Facebook klagen?, LTO.de, 06.02.2020 (zuletzt abgerufen am 12.02.20).

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