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BGH: Keine Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzerdaten für YouTube

Videoplattformen wie Amazon Prime, Sky oder Netflix gibt es heutzutage zuhauf. Allerdings gibt es auch viele Anbieter, die sich in einer Grauzone der Legalität aufhalten oder die ihren Nutzern erlauben, Content mit einer unzulänglichen Prüfung hochzuladen und zu verbreiten. 2013 und 2014 haben Nutzer der Videoplattform YouTube die Filme „Scary Movie 5“ und „Parker“ eingestellt.[1] Im BGH-Urteil vom 10. Dezember 2020 wurde nun festgestellt, dass YouTube nicht verpflichtet ist, E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herauszugeben.[2]

Hintergrund des Verfahrens

Am 29.06.2013 wurde der Film „Parker“ von der Constantin Film AG von einem Nutzer auf der Video-Plattform von Google hochgeladen. Das Video wurde am 14.08.2013 gesperrt, wurde aber davor mehr als 45.000-mal angeschaut. Ein ähnlich gelagerter Fall stammt aus dem Jahr 2014. Hier konnten mehr als tausend Nutzer den Film „Scary Movie 5“ von Constantin Film AG bis zu seiner Sperrung ansehen.[3]

Die Constantin Film AG behauptete vor dem LG Frankfurt, dass sie selbst die kostenpflichtige Rechte für Streams und Downloads besitze und dass dem Filmhaus durch die „kostenfreie Konkurrenz“ über YouTube große Verluste entstanden seien.[4] Die mehr als 10.000 Nutzer hätten sich die Filme über einen Streaming-Anbieter oder Download kostenpflichtig ansehen müssen. Ein außergerichtliches Ersuchen der Constantin Film AG an YouTube, die gespeicherten Nutzerdaten herauszugeben, blieb erfolglos. YouTube sähe sich nur dann „gezwungen“ zu handeln, wenn eine (staatliche) Behörde dies so verlange.[5]

Der Filmproduzent sieht sich jedoch im Recht und stellt hierbei auf § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ab. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Datenherausgabe auf § 101 Abs. 1, Abs. 2 UrhG ansonsten über § 101 UrhG analog abgeleitet werden könnte. Die Formulierung der „Anschrift“ in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umschließe nicht nur die „postalische Adresse“, sondern auch die „IP-Anschrift“[6], also die „Adresse des Internets“.

Vor Gericht beantragte nun Constantin Film die Auskunft über die Daten derjenigen Nutzer, die die beiden Filme hochgeladen haben. Demnach forderte die Klägerin Nutzername, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, die IP-Adresse des Uploaddatums und die IP-Adresse der letzten Aktivität der jeweiligen Konten ein.[7] Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nicht die Pflicht zur Herausgabe von IP-Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse vorsieht.[8]

Das Verfahren vor dem OLG Frankfurt

Constantin Film AG hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt.[9] Das OLG Frankfurt am Main revidierte das Urteil des LG Frankfurt dahingehend, dass YouTube die E-Mail-Adressen der Nutzer herausgeben muss, da laut dem OLG Frankfurt, „Anschrift“ und „Adresse“ synonym verwendet werden. Zudem müsse § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG auch im technologischen Wandel betrachtet werden und folglich die E-Mail-Adresse auch als Anschrift zulässig sein.[10]

Zur Herausgabe des Nutzernamens und der IP-Adresse ist die Video-Plattform jedoch nicht verpflichtet. Die IP-Adresse diene nur der genauen Bestimmung des Endgeräts, erfüllt aber auf Kommunikationsebene keine besonders wichtige Funktion. Genauso ist es mit der Telefon-Adresse. Die Constantin Film AG hat hierbei den Begriff der „Telefon-Anschrift“ verwendet. Im Alltag wird diese Bezeichnung nicht verwendet, zudem Anschrift und Telefonnummer zwei unterschiedliche Kontaktdaten darstellen.[11]

Der YouTube-Fall vor dem EuGH

Auch wenn die Constantin Film AG zumindest Auskunft über die E-Mail-Adressen der Nutzer bekommen hat, so wurde die Klage doch abgewiesen. Vor dem BGH klagte der Filmproduzent daraufhin auf Herausgabe der IP-Adressen und Telefonnummern.[12] Zum 21. Februar 2019 wurde das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Auskunftspflicht in Art. 8 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auch die Auskunft über IP-Adressen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer umfasst.[13]

Der EuGH geht davon aus, dass der Begriff „Adressen“ im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/48 ein unionsrechtlicher Begriff ist und dass es deswegen in der EU eine autonome und einheitliche Auslegung des Begriffs geben muss. [14] Der EuGH entschied, dass Art. 8 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/48 dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der „Adresse“ weder die Telefonnummer noch die E-Mail-Adresse oder die IP-Adresse der entsprechenden Benutzer umfasst.[15]

Anfang Dezember 2020 entschied der BGH, dass die Betreiber von Videoplattformen grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen derjenigen Benutzer herauszugeben, die rechtswidrige Inhalte auf solchen Plattformen verbreiten. Der in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG normierte Anspruch auf „Name und Anschrift“ umfasse nicht die E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adressen.[16]

Neue Urheberrechtslinie in Planung

Die derzeitige Richtlinie (EU) 2004/48 soll durch die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ersetzt werden.

Ziel dieser neuen Richtlinie ist es, die Rechte von Urhebern in den Bereichen der Bildung, Forschung und Kulturerbe zu fördern, sowie einen fairen und wettbewerbsfähigen Markt für Urheber zu schaffen. Weitere Ziele sind beispielsweise ein größeres Angebot und ein vereinfachter Zugang zu Online-Inhalten. Zudem soll es Rundfunkanstalten ermöglicht werden, ihr Angebot grenzüberschreitend einfacher auszubauen.[17]

Fazit

Auch wenn die Urheberrechtsverletzungen im beschriebenen „YouTube-Fall“ nicht geahndet worden sind, so ist es doch möglich, dass Nachahmer in Zukunft zivilrechtlich belangt werden können. Während derzeit noch auf den „alten“ Begriff der „Anschrift“ abgestellt wird, so ist dieser Begriff von Vorstellungen aus dem Jahr 2004 geprägt, wo das Internet noch nicht so verbreitet war wie heute. So führt die geplante Richtlinie selbst an, dass die neuen Technologien sich rasant entwickeln, weswegen es nicht ganz unwahrscheinlich ist, dass man nun auch unter einer „Adresse“ eine IP-Adresse verstehen kann, sozusagen eine „digitale Anschrift im Internet“.


[1] Dachwitz, E-Mail- und IP-Adresse sind keine Anschrift, Netzpolitik.org, 10.12.2020, zuletzt abgerufen am 14.12.2020.

[2] BGH, Urt. v. 10.12.2020 – I ZR 153/17.

[3] LG Frankfurt, Urt. v. 03.05.2016 – 2-3 O 476/13 – vgl. LG Frankfurt am Main: Umfang des Auskunftsanspruchs im Falle von Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß, ZUM-RD 2017, 674.

[4] ZUM-RD 2017, 674 (vgl. Fn. 3).

[5] ZUM-RD 2017, 674 (vgl. Fn. 3).

[6] ZUM-RD 2017, 674 (vgl. Fn. 3).

[7] ZUM-RD 2017, 674 (vgl. Fn. 3).

[8] ZUM-RD 2017, 675/676 (vgl. Fn. 3).

[9] OLG Frankfurt, Urt. v. 22.08.2017 – 11 U 71/16, Rn. 1.

[10] OLG Frankfurt, Urt. v. 22.08.2017 – 11 U 71/16.

[11] OLG Frankfurt, Urt. v. 22.08.2017 – 11 U 71/16.

[12] BGH, Urt. v. 10.12.2020 – I ZR 153/17.

[13] BGH, Beschl. v. 21.02.2019 – I ZR 153/17.

[14] EuGH, Urt. v. 09.07.2020 – C‑264/19, Rn. 28.

[15] EuGH, Urt. v. 09.07.2020 – C‑264/19.

[16] BGH, Urt. v. 10.12.2020 – I ZR 153/17.

[17] EU-Urheberrechtsreform, rsw.beck.de, zuletzt abgerufen am 15.12.2020.

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