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Vorschläge zur Modernisierung des Zivilprozesses

Eine von den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts, und des Bundesgerichtshofs eingesetzte Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ hat jüngst ein Diskussionspapier mit Vorschlägen, wie neue technische Möglichkeiten für den Zivilprozess genutzt werden können, vorgelegt.[1] Die Empfehlungen sollen nun im Rahmen des bundesweiten Zivilrichtertages diskutiert werden, damit sie möglichst bald vom Gesetzgeber aufgegriffen werden können.[2]

Eckpunkte des Diskussionspapiers

Der 126 Seiten umfassende Entwurf unterteilt sich in vier größere Abschnitte. Zunächst geht es um Vorschläge für eine „zeitgemäße Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten“. Zu den Anregungen der Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Kommunikation zählen etwa die Einrichtung von Online-Rechtsantragsstellen, damit künftig beispielsweise Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz online beantragt werden kann.[3] Zur Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten für gerichtliche Verfahren wird die Schaffung eines bundesweit einheitlichen Justizportals vorgeschlagen. Hierüber soll eine neu zu schaffende Online-Rechtsantragsstelle eingerichtet werden können. Das Portal soll Zugang zu sämtlichen Zivilverfahren gewähren, die ohne Anwaltszwang zur Verfügung stehen.

Eine Reihe weiterer Vorschläge widmen sich der Optimierung des elektronischen Rechtsverkehrs. Zum einen soll die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr auf neue Personenkreise, wie öffentlich bestellte Sachverständige, Dolmetscher und Insolvenzverwalter, ausgeweitet werden.[4] Aber auch die elektronische Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern soll verbessert werden. Zwar lehnt die Arbeitsgruppe die E-Mail als Kommunikationsmittel aufgrund fehlenden Datenschutzes und der Korrumpierbarkeit ihres Inhalts ab, spricht sich aber für die Erweiterung der sicheren Übermittlungswege über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) aus.[5] Bemerkenswert ist auch die Forderung, perspektivisch die Kommunikation per Telefax abzuschaffen.[6] Hingegen soll die formlose Kommunikation mit den Parteien durch einen neuen elektronischen Nachrichtenraum (eNR) verbessert werden.[7] Hierüber sollen Verhandlungstermine schnell und unkompliziert abgesprochen werden können, um aufwändige telefonische Terminabsprachen überflüssig zu machen.

Videotechnologie im Erkenntnisverfahren?

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs widmet sich der Einbindung neuer Technologien im Erkenntnisverfahren. Zum einen geht es hierbei um eine Verbesserung der Strukturierung des Parteivortrags im Rahmen der elektronischen Aktenführung. Dazu soll ein einheitliches Basisdokument entstehen, um den Sachvortrag zu bündeln.[8] Zum anderen soll § 128a ZPO, der bisher den Einsatz von Videoübertragungen bei Verhandlungen regelt, erweitert werden. Für die Arbeitsgruppe ist eine komplette „virtuelle Verhandlung“ denkbar.[9] Die Öffentlichkeit der Verhandlung soll dabei durch eine Liveübertragung in einem vom Gericht bestimmten Raum gewährleistet werden, die jedermann mitverfolgen kann.[10] Auch im Zusammenhang der Zeugen- und Sachverständigenvernehmung soll die Videotechnik künftig ein verstärktes Gewicht bekommen. So könnten künftig auch Zeugen per Videoanruf vernommen werden.[11]

Weitere Vorschläge behandeln die Anpassung des Rechts an neue Entwicklungen. In Zukunft könnte ein neues Beweismittel, die „elektronische Datei“, neben den hergebrachten Beweismitteln der ZPO eingeführt werden. Hierzu könnte ein Screenshot, ein Chatverlauf oder eine Sprachnachricht gehören.[12] Überdies sollen der Austausch von Dokumenten zwischen den Gerichten verbessert und mehr Entscheidungen veröffentlicht werden.

Neues beschleunigtes Online-Verfahren geplant

Überdies hat die Arbeitsgruppe detaillierte Vorschläge für ein neues Online‑Verfahren entwickelt, das als freiwillig wählbare Alternative neben die bisherigen Verfahrensarten treten soll. Das Verfahren soll eine Streitwertgrenze von 5.000 Euro haben und eine schnelle Entscheidung bei Einschränkungen hinsichtlich der Beweis- und Rechtsmittel ermöglichen.[13] Zunächst  soll das Verfahren nur klagenden Verbrauchern gegen beklagte Unternehmen zur Verfügung stehen und in sachlicher Hinsicht auf bestimmte, häufig vorkommende Fallgruppen von Verfahren begrenzt werden, die durch bestimmte Formulare unterstützt werden können (z.B. Entschädigungen bei Flugverzögerungen).[14] Eine eventuelle Verhandlung soll weitestgehend digital stattfinden.

Die Arbeitsgruppe regt auch Veränderungen an den bereits etablierten Verfahrensarten der ZPO an, etwa die Möglichkeit, sich mittels elektronischer Anmeldeformulare einer Musterfeststellungsklage anzuschließen.[15] Befürwortet wird überdies, das elektronische Urkundenarchiv für das Zwangsvollstreckungsverfahren nutzbar zu machen, indem es als „Titelregister“ für gerichtliche Vollstreckungstitel genutzt wird.[16]

Zudem schlägt die Arbeitsgruppe die Weiterentwicklung des Mahnverfahrens hin zu einem echten Online-Mahnverfahren vor.[17] Nach den Ideen der Arbeitsgruppe sollen im Rahmen dieses Online-Mahnverfahrens künftig neben dem Antrag auf Ausstellung eines Mahnbescheids auch Folgeanträge online beantragt werden können. Konkret bedeutet dies, dass künftig auch Antragsgegner in das Online-Mahnverfahren eingebunden werden sollen, um prozessrechtliche Erklärungen (z.B. Widerspruch, Einspruch, Abgabeantrag) online abgeben zu können.

Fazit

Der Bericht der gerichtlichen Arbeitsgruppe zur Modernisierung des Zivilprozesses enthält eine Fülle von Vorschlägen und Anregungen. Begrüßenswert ist, dass die Arbeitsgruppe nicht nur Verbesserungsbedarf an den bestehenden Regelungen aufzeigt, sondern auch eigene kreative Ideen entwickelt hat. Viele davon sind jedoch komplex genug, um eigene Gesetzesvorhaben auszufüllen. Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber die Anregungen daher auf mehrere Projekte aufteilen wird. Man darf mit Spannung auf die Diskussion der Vorschläge durch die Fachöffentlichkeit warten.


[1] Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“, Diskussionspapier zur Modernisierung des Zivilprozesses, zuletzt abgerufen am: 13.01.2021.

[2] Auf dem Weg zur Modernisierung des Zivilprozesses, LTO.de, 07.01.2021, zuletzt abgerufen am: 13.01.2021.

[3] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 21.

[4] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 30.

[5] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 35.

[6] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 39.

[7] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 41.

[8] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 47.

[9] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 60.

[10] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 61.

[11] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 65.

[12] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 76.

[13] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 98.

[14] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 99.

[15] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 116

[16] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 123.

[17] Vgl. Diskussionspapier (vgl. Fn. 1), S. 23.

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