Urheberrecht

Die Urheberrechtsreform mit Uploadfiltern

Auf der Grundlage des Diskussionsentwurfs der Regierung vom 26.06.2020 zu einem zweiten Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes wurde am 13.10.2020 ein Referentenentwurf zur Umsetzung der Plattformverantwortlichkeit im neu zu schaffenden Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vorgelegt.[1] Am 03.02.2021 wurde dieser umstrittene Entwurf nun vom Bundeskabinett beschlossen.[2] Der nachfolgende Beitrag soll das neue geplante Verfahren für den Upload urheberrechtlich geschützter Inhalte sowie damit einhergehende Kritikpunkte vorstellen.

Ausgangspunkt für die Gesetzesreform ist unter anderem die von der EU verabschiedete Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt („Digital Single Market“, kurz DSM-Richtlinie),[3] insbesondere deren Art. 17 Abs. 4 lit. c).[4] Art. 17 DSM-RL sieht des Weiteren vor, dass die Mitgliedstaaten die Vorgaben bis Sommer 2021 in nationales Recht umgesetzt haben müssen. Ziel soll es sein, das Verhältnis zwischen Urheber, Internet-Plattform und Nutzer zu regeln. Die Verantwortlichkeit bei Missbrauch und die Voraussetzungen für das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken oder Ausschnitten daraus spielen hierbei eine vorrangige Rolle.[5]

Uploadfilter werden kommen

Im Zuge dessen sieht der neue Gesetzesentwurf vor, dass Plattformen wie Google, YouTube usw. in Zukunft dafür Sorge tragen, dass nur lizenzierte und gesetzlich erlaubte Inhalte auf ihren Seiten verfügbar sind.[6] Zu den gesetzlich erlaubten – und gleichzeitig umstrittenen – Inhalten gehören nach § 51a UrhG unter anderem Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass „die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ ist.[7]

Um die Frage danach, wann eine solche Rechtfertigung vorliegt, zu klären, hat das BMJS ein Prüf-Verfahren bzw. einen Uploadfilter im Gesetzesentwurf vorgesehen.

Lädt ein Nutzer Inhalte auf eine Plattform, hat in Zukunft der Betreiber zu überprüfen, ob ein Sperrverlangen vom Rechteinhaber vorliegt und ein Verstoß gegen dieses vorliegt, das möglicherweise gerechtfertigt ist. Vorausgesetzt, es liegt ein Sperrverlangen des Rechteinhabers vor, kann der Nutzer nach einer diesbezüglichen Benachrichtigung hiergegen Beschwerde einlegen. Dies hat zur Folge, dass der Plattformbetreiber innerhalb einer Woche über die Freigabe des Inhalts zu entscheiden hat. Währenddessen darf der Inhalt nicht online erscheinen. Nach § 9 UrhDaG-Entwurf könnten die streitigen Inhalte sich jedoch auch als „mutmaßlich erlaubte“ Nutzungen erweisen. Für derartige Beiträge wäre eine Veröffentlichung zunächst gestattet, dem Rechteinhaber bleibt nach einer diesbezüglichen Informierung jedoch ein Beschwerderecht.[8]

In diesem Zusammenhang gilt es sodann zu überprüfen, ob eine „mutmaßlich erlaubte“ Nutzung i.S.v. § 9 UrhDaG-E vorgelegen hat. Dies ist der Fall, wenn ein Upload nur einen geringen Anteil eines Werkes – weniger als die Hälfte – enthält und es sich entweder um eine geringfügige Nutzung (eine Bagatellnutzung) oder einen vom hochladenden Nutzer als erlaubt gekennzeichneten Inhalt handelt.[9]

Pre-Flagging und Bagatellnutzungen

Letzteres wird als Pre-Flagging-Verfahren bezeichnet und angewendet, wenn keine geringfügige Nutzung vorliegt aber der nutzergenerierte Inhalt dennoch blockiert werden soll. Die gesetzliche Verankerung soll durch § 8 UrhDaG gesichert sein. Durch dieses Verfahren wird der Nutzer nicht mangels Überladung von Anforderungen im Vorhinein vor Uploads abgeschreckt, kann aber die Schrankennutzung bei einem aktuellen, bereits getätigten Upload privilegieren und damit auch vorerst erhalten.[10] Der Rechteinhaber kann dagegen Beschwerde einreichen; währenddessen entfällt für den Diensteanbieter allerdings die Haftung. Bei erfolgreichem Pre-Flagging wird die Sperrwirkung folglich verzögert (delayed takedown). War die Kennzeichnung hingegen nicht von Erfolg gekrönt, weil sie z.B. offensichtlich unzutreffend war (§ 8 Abs. 2, 12 UrhDaG-E), ist der Nutzer über diesen Umstand und die daraus folgende Sperrwirkung zu informieren.[11]

Falls der hochgeladene Inhalt nicht als erlaubt gekennzeichnet wurde, sieht der neue Gesetzesentwurf eine Grenze vor, nach der Bagatellnutzungen zu nicht-kommerziellen Zwecken erlaubt sein sollen, § 6 UrhDaG-E. Hiervon erfasste Ausschnitte von Werken könnten demnach ohne Nutzerlizenz auf Online-Plattformen hochgeladen werden.[12] Beispielsweise wären die öffentliche Wiedergabe von maximal 20 Sekunden eines Films oder Audioinhaltes, bis zu 1000 Zeichen eines Textes und bis zu 250 Kilobyte eines graphischen Inhalts erlaubt und würden unter den zulässigen Nutzungsumfang fallen.[13]

Vor dem Pre-Flagging wird zunächst noch ein Pre-Check durchgeführt, bei dem der Diensteanbieter das Vorhandensein von Fremdmaterial und dessen Umfang sowie das Vorliegen eines Sperrverlangens dieses Materials durch den Rechteinhaber überprüft. Liegt ein solcher „Sperrvermerk“ bereits beim Hochladen vor, kann der Nutzer im nächsten Schritt auf die Pre-Flagging Option zurückgreifen.[14]

Für den Fall, dass das erforderliche Sperrverlangen nicht vorliegt, können Nutzer allerdings nicht vorsichtshalber ihre Uploads als erlaubt kennzeichnen. Erst bei Verlangen des Rechteinhabers auf Blockierung der Inhalte hat die Plattform den Nutzer zu informieren. Dann kann dieser eine Art „Post-Flagging“ anwenden und die Kennzeichnung vornehmen. Das Sperrverlangen ist dafür jedoch zwingende Voraussetzung.[15]

Kritik an den Bagatellgrenzen

Die Regelung des Pre-Flaggings wurde bereits bei Vorstellung des Diskussionsentwurfs vom Juni 2020 von den verschiedenen Betroffen kritisch betrachtet: Insbesondere Verleger und die Musikbranche befürchteten eine Aushöhlung des Urheberrechts, da die Bagatellgrenze Schlupflöcher biete. Zeitschriftenverleger sehen darin eine gefährdete Entwicklung für den Paid Content, da die Zeitungsarbeit so nicht mehr refinanzierbar und damit abhängig vom Staat oder von anderen Stiftern sei. Insofern wurde gefordert, dass die Grenze für die Presse nicht gelten solle. Die Musikbranche führt wiederum an, dass 20 Sekunden doch sehr lange Ausschnitte eines Stücks wären und den bestehenden Lizenzpaketen durch die Grenze entzogen würden. Dies würde einen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen, indem Musikausschnitte künftig gegen kollektive Pauschalvergütungen erworben werden könnten.[16]

Auch in EU-rechtlicher Hinsicht wurde die Bagatellgrenze kritisiert: Sie schaffe eine Diskrepanz zwischen Deutschland und den anderen EU-Staaten und stehe der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes entgegen. Damit würde das Ziel der zugrundliegenden EU-Richtlinie jedoch genau verfehlt.[17]

Da dieses Verfahren für beide Seiten, Rechteinhaber wie Nutzer und Diensteanbieter, bei Fehlhandlungen durchaus erhebliche haftungsbezogene Risiken mit sich bringen kann, bedarf es Möglichkeiten zum Schutz vor missbräuchlicher Anwendung.

Zum besonderen Schutz der Rechteinhaber wurde ihnen im Gesetz folgendes Privileg eingeräumt: Sie müssen gegenüber der Plattform nur erklären, dass sie bei dem veröffentlichten nicht von einem „mutmaßlich erlaubten“ Inhalt ausgehen und die weitere Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung ihrer Werke erheblich beeinträchtigt. Infolgedessen muss die Plattform den Inhalt umgehend blockieren, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, § 14 UrhDaG-E.[18] Die Regelung erscheint in gewisser Hinsicht vergleichbar mit einem Eilrechtsschutz mit sofortiger Wirkung, der die Wirkung von Verwaltungsakten vorübergehend außer Kraft setzt. Dieses Privileg des Rechteinhabers ist vor allem in der Filmwelt relevant, damit keine längeren Ausschnitte von aktuellen Filmen rechtswidrig veröffentlicht werden können. Dennoch darf die Regelung nur von vertrauenswürdigen Rechteinhabern und nicht automatisiert verwendet werden. Diesbezügliche Kriterien werden von der jeweiligen Plattform bewertet.[19]

Als Schutzmechanismus vor durchlässigen Schlupflöchern soll der Diensteanbieter bei missbräuchlicher Nutzung verpflichtet sein, den betreffenden Nutzer für eine angemessene Zeit vom Pre-Flagging auszuschließen.[20] Bei vermehrter fälschlicher Einlegung des Beschwerdeverfahrens wäre wiederum der Rechteinhaber für eine Zeit von dieser Funktion ausgeschlossen. Nutzer, die wiederholt hochgeladene Inhalte als erlaubte kennzeichnen, würden die Flagging-Option verlieren.[21]

Fazit

Ob diese Schutzmaßnahmen allerdings ausreichend sind, um zu verhindern, dass sich die erläuterten Bedenken nicht bewahrheiten, wird sich erst zeigen. Fakt ist dennoch, dass die Umsetzung des Entwurfs bald stattfinden muss, um noch die Deadline im Juni 2021 zu erfüllen. Die ab dann geltenden Urheberrechtsnormen werden in jedem Fall prägend für die künftige Anwendung des Urheberrechts in der digitalen Welt sein.


[1] Kaesling/Knapp, MMR 2021, 11 (12).

[2] Redaktion beck-aktuell, Bundeskabinett beschließt umstrittenen Gesetzentwurf zur Reform des Urheberrechts, becklink 2018775, 03.02.2021.

[3] Kaufmann, Uploadfilter, Pre-Flagging und ein roter Knopf, LTO.de, 03.02.2021, zuletzt aufgerufen am 16.02.2021.

[4] Kaesling/Knapp, MMR 2021, 11 (12).

[5] Ringle/Winde, Redaktion beck-aktuell, becklink 2018657, 25.01.2021.

[6] Kaufmann, Uploadfilter, Pre-Flagging und ein roter Knopf, LTO.de, 03.02.2021, zuletzt aufgerufen am 16.02.2021.

[7] Kaufmann, Uploadfilter, Pre-Flagging und ein roter Knopf, LTO.de, 03.02.2021, zuletzt aufgerufen am 16.02.2021.

[8] Kaufmann, Uploadfilter, Pre-Flagging und ein roter Knopf, LTO.de, 03.02.2021, zuletzt aufgerufen am 16.02.2021.

[9] Kaufmann, Uploadfilter, Pre-Flagging und ein roter Knopf, LTO.de, 03.02.2021, zuletzt aufgerufen am 16.02.2021.

[10] Kaesling/Knapp, MMR 2021, 11 (12).

[11] Kaesling/Knapp, MMR 2021, 11 (13).

[12] Kaesling/Knapp, MMR 2021, 11 (12).

[13] Kaufmann, Uploadfilter, Pre-Flagging und ein roter Knopf, LTO.de, 03.02.2021, zuletzt aufgerufen am 16.02.2021.

[14] Kaesling/Knapp, MMR 2021, 11 (13).

[15] Kaufmann, Uploadfilter, Pre-Flagging und ein roter Knopf, LTO.de, 03.02.2021, zuletzt aufgerufen am 16.02.2021.

[16] Ringle/Winde, Urheberrechtsreform mit Regeln fürs Internet vor nächstem Schritt, becklink 2018657, 25.01.2021.

[17] Ringle/Winde, Urheberrechtsreform mit Regeln fürs Internet vor nächstem Schritt, becklink 2018657, 25.01.2021.

[18] Kaufmann, Uploadfilter, Pre-Flagging und ein roter Knopf, LTO.de, 03.02.2021, zuletzt aufgerufen am 16.02.2021.

[19] Kaufmann, Uploadfilter, Pre-Flagging und ein roter Knopf, LTO.de, 03.02.2021, zuletzt aufgerufen am 16.02.2021.

[20] Kaesling/Knapp, MMR 2021, 11 (14).

[21] Kaufmann, Uploadfilter, Pre-Flagging und ein roter Knopf, LTO.de, 03.02.2021, zuletzt aufgerufen am 16.02.2021.

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