AllgemeinUrheberrecht

Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG analog auf Einwilligung in die Vertragsänderung

Der BGH hat am 23. Februar 2012 in seinem Urteil AZ: I ZR 6/11 entschieden, dass Urheber, die ihre Werke mithilfe einer von ihnen gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, vom Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in entsprechender Anwendung verlangen können.

 

Das Problem:

Die Kläger haben eine GbR zu dem Zweck gegründet, für Unternehmen die Darstellung der Unternehmen und ihrer Produkte in Printmedien, im Internet und im audiovisuellen Bereich zu entwickeln. Nachdem die Kläger mit ihrer GbR für die Beklagte tätig war, sind sie nunmehr der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen und machen deshalb gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Vertragsabänderung geltend. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger seien nicht anspruchsberechtigt, weil nicht sie Vertragspartner der streitgegenständlichen Verträge seien, sondern vielmehr die GbR.

 

Die Lösung des BGH:

Urheber, die ihre Werke durch eine GbR verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG vom Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Vertragsänderung verlangen.

Es stellt eine Regelungslücke dar, dass Urheber in der genannten Konstellation keinen Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Vertragsanpassung haben.

Die Regelungslücke ist auch planwidrig, da sie den Zielen des Gesetzes widerspricht. Ziel ist es, „die durch das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragsparteien gestörte Vertragsparität zwischen Urhebern und Verwertern zu korrigieren“ (vgl. BT-Drucks. 14/6433, S. 2 f.). Diese Zielsetzung wird konterkariert, wenn die vertragliche Stellung von Urhebern, die ihre Werke gemeinsam verwerten weniger gestärkt wird, als die vertragliche Stellung von Urhebern, die alleine agieren.

Es liegt jedenfalls dann eine mit den von allein verwertenden Urhebern vergleichbare Interessenlage vor, wenn Urheber, die ihre Werke gemeinsam verwerten, dies über eine von ihnen als alleinige Gesellschafter betriebene GbR tun.