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BGH: Grundstücksverkauf durch einen Träger öffentlicher Verwaltung

Bereits am 22. Februar 2008 hat der BGH (Urt. v. 22.02.2008 – V ZR 56/07) entschieden, dass der Verkauf von Grundstücken, die für öffentliche Belange nicht mehr benötigt werden, nicht nach den §§ 97 ff. GWB (und den Vorschriften des einschlägigen bayerischen Landesrechts) ausgeschrieben werden müsse. Ein dennoch durchgeführtes „Bieterverfahren“ führe lediglich zu Gleichbehandlungs-, Transparenz- und Rücksichtnahmeverpflichtungen. Weitergehende, dem Vergaberecht entlehnte Verpflichtungen können auf dieses nicht (ohne weiteres) übertragen werden. Insbesondere aber habe es dem beklagte Bezirk freigestanden, zu bestimmen, auf welchem Weg er einen Käufer für das Grundstück suchen würde.

 

Ob letzteres tatsächlich der Fall ist, wird mit Blick auf die Grundfreiheiten, das EU-Beihilfenrecht sowie das Wirtschaftlichkeitsgebot des Kommunalrechts bezweifelt (vgl. Jasper/Seidel, NZBau 2008, 427).

 

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