1. Die einstweilige Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, Beschluss v. 11. 3. 2008 – 1 BvR 256/08) zeigt, wie juristische Visualisierung mit Hilfe von Wordle aussehen kann. Das BVerfG hat in der Anordnung entschieden, dass TK Anbieter, der zur Speicherung von TK-Verkehrsdaten verpflichtet ist (§ 113a TKG), die Verkehrsdaten einer Sicherheitsbehörde nur dann übermitteln muss, wenn die Daten Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat i.S.d. § 100a II StPO sind und die Voraussetzungen des § 100a I StPO vorliegen. Anmerkungen: MMR 2008, 303.
2. Zum Vergleich der Beschluss des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten und Datenübermittlung bei Gefahrenabwehr (BVerfG, Beschluss v. 28. 10. 2008 – 1 BvR 256/08 NVwZ 2009, 96). Das BVerfG beschränkt darin u.a. die Übermittlung von Verkehrsdaten iSv. § 113a TKG zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 113b S. 1. Nr. 2 TKG) auf die Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr.