AllgemeinInternetrecht

Die Haftung für den eigenen Account – Sorgfaltspflichten des Inhabers

Mit dem zunehmenden Einfluss des Internets in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nun vermehrt festzustellen, dass auch die Haftung für Rechtsverletzungen im Internet steigt. Als Folge der Anonymität muss dabei nicht mehr nur eine Verantwortlichkeit für eigenes Handeln anerkannt werden, sondern auch das rechtswidrige Tun eines Dritten kann eine persönliche Haftung des Zugangsinhabers zur Folge haben.

So hatte das LG München I die Eltern eines minderjährigen Anschlussinhabers wegen dessen  Rechtsverletzung haften lassen, indem es eine Verletzung der Aufsichtspflicht  der  Erziehungsberechtigten rügte. Nunmehr hat der BGH am 11.03.2009 die Haftung eines Accountinhabers für die  Rechtsverletzungen seiner Ehefrau begründet, indem die Richter  eine von ihm geschaffene Gefahrenlage annahmen. Diese Gefahrenlage ergebe sich aus der unzureichenden Sicherung seiner Zugangsdaten gegen den Zugriff Dritter und der daraus resultierenden Unsicherheit bei der Identifizierung des Täters von über den Zugang begangenen Rechtsverletzungen.

Hatte das LG München I in seiner Entscheidung die Haftung noch auf die konkreten Haftungsregel der Eltern für ihre Kinder aus § 823 I BGB zurückgeführt, so dürfte die  vom BGH beschriebene Haftung für die Rechtsverletzungen unbefugter Dritter  unabhängig von deren Person sein. Die Verantwortlichkeit kann vielmehr aus der unterlassenen Sicherung des Zugangs resultieren.
Offen bleibt  jedoch die Frage, welche Sorgfaltspflichten an eine Sicherung des Zugangs zu stellen sind.

Wenn Sie dazu mehr erfahren möchten, lesen Sie jurisAnwZert ITR 8/2009 Anm. 2, Buettner.

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