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Strafrechtliche Relevanz sog. „Torrent Tracker“

Die Betreiber der schwedischen Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ wurden am 17.4.2009 in Stockholm wegen Beihilfe zu schwerer Urheberrechtsverletzung erstinstanzlich zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt. Sie hätten mit dem Betrieb eines sog. Torrent Trackers Verstöße Dritter gegen das Urherberrecht gefördert.

Beim Filesharing unter Einsatz der Torrent-Tracking-Technik werden Dateien von Nutzern verteilt, die diese im Zeitpunkt der Verteilung gerade noch selbst laden. Auf diese Weise wird die Downloadlast zwar insgesamt nicht verringert, jedoch ein Zusammenbrechen des Netzes durch die Verlagerung der Last auf noch mehr einzelne Nutzer vermieden. Um bei dieser Form des Filesharings eine Datei laden zu können, benötigt man eine sog. „Torrent-Datei“, in der sich die Adressen derjenigen Rechner befinden, die die zu ladende Datei anbieten, sowie Dateiname, Größe und Prüfsummen dieser Datei. Torrent-Dateien ermöglichen also das Auffinden der zu ladenden Dateien und stellen damit Verweise auf diese dar.

Eine strafrechtliche Würdigung von „Torrent-Trackern“ nach deutschem Recht finden Sie  bei Bisges, MMR 2009, Heft 6, S. XXIII ff..

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