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Einwilligung in Gesprächsaufzeichnung im Callcenter – opt-in oder opt-out?

Durch die voranschreitende Entwicklung der Informationstechnik stellen sich nunmehr zunehmend rechtliche Fragen im Bereich der telefonischen Serviceleistungen, da Hotlines und Kundendienste häufig mittels eines Callcenters betrieben werden. Um den Service zu verbessern und Abläufe zu optimieren wird regelmäßig auf die Aufzeichnung der geführten Telefonate zurückgegriffen.

Daher stellt sich nun die Frage, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer solchen Aufzeichnung zu beachten sind.

Während die heimliche Aufzeichnung unzweifelhaft unzulässig und auch nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar ist, kann die offene Gesprächsaufzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Hier erhält der Betroffene meist vor der Durchstellung an den jeweiligen Sachbearbeiter einen Hinweis, dass das Gespräch aufgezeichnet wird (Datenerhebung gemäß § Abs. 3 BDSG), sofern der Betroffene dem nicht zu Beginn des Gespräches ausdrücklich widerspricht.

Nachdem im Datenschutzrecht geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt muss eine solche Datenerhebung von einer Befugnisnorm umfasst sein.
In Betracht kommt dabei § 28 BDSG, der jedoch mangels Erfüllung eines Geschäftszweckes sowie überwiegender berechtigter Interessen der Callcenter gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ausscheidet. Daher kann diese Datenerhebung nur aufgrund erteilter Einwilligung gemäß § 4a BDSG zulässig sein.

Welche Erfordernisse § 4a BDSG an die Gesprächsaufzeichnung stellt, klären Albrecht/Maisch in jurisAnwZert ITR 23/2009, Anm. 2.