Am 27.08.2012 entschied das AG Frankfurt (Az. 32 C 1286/12-48), dass auch die Rechte anonymer Urheber von der Verwertungsgesellschaft GEMA geschützt werden.
Dem Urteil zugrunde liegt ein Streit der Verwertungsgesellschaft mit einem CD-Hersteller, der die Vervielfältigung von 2.000 CDs einer bestimmten Musikband angezeigt hatte. Darunter befand sich auch ein Musikstück, dessen Urheber nicht mit bürgerlichen Namen, sondern nur mit einem Pseudonym benannt wurde. Später verweigerte der Betroffene die Zahlung der Gebühr mit der Begründung, der Urheber gehöre einer anderen Verwertungsgesellschaft an.
Die GEMA berief sich jedoch auf die sogenannte „GEMA-Vermutung“, wonach auch die Rechte anonymer Urheber von ihr geschützt würden. Solange der CD-Hersteller nicht den bürgerlichen Namen des Urhebers mitteilen könne, müsse er daher die Gebühren errichten.
Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an und erklärte die „GEMA-Vermutung“ für rechtmäßig. Der GEMA-Vermutung stehe nicht entgegen, dass auch Musiktitel von den jeweiligen Urhebern direkt und ohne die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft veröffentlicht würden. Um die bestehende GEMA-Vermutung in einem solchen Fall zu widerlegen, habe der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Verwertungsgesellschaft nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt sei oder kein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliege. Dabei reiche es allerdings nicht aus, lediglich eine unter einem Pseudonym handelnde Musikgruppe anzugeben.
Das AG Frankfurt verurteilte daraufhin den CD-Hersteller zu Schadensersatz, ließ jedoch trotz des geringen Streitwertes von 68 Euro die Berufung zu, da es von einem Musterprozess mit grundsätzlicher Bedeutung ausging.