AllgemeinInternetrecht

AG Menden: Kein Anspruch auf Admin-Teilnahme an Facebook Gruppe

Nach dem Urteil des AG Menden steht dem User keinen Anspruch zu  Administrator einer bestimmten Facebook Gruppe zu werden (Urt. v. 09.01.2013 – Az.: 4 C 409/12)

Im zugrundeliegenden Fall betrieben die Parteien eine Facebook Gruppe, wobei der Beklagte die Anmeldung mit seinem Namen und seiner eigenen Email Adresse durchführte, später jedoch den Kläger als Administrator der Gruppe bestimmte. Inhalt der Gruppe war eine Unterschriftensammlung für die Abwahl eines Bürgermeisters und somit ein kontrovers diskutiertes Thema. Aufgrund Streitigkeiten  zwischen den Parteien löschte der Beklagte den Kläger als Admin. Der Kläger  verfolgte daraufhin das Ziel wieder als Administrator zugelassen zu werden und wendete sich somit mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das  Gericht. Insbesondere ist er der Ansicht, dass es sich bei der Gruppierung um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handle.

Mangels einer entsprechenden Anspruchsgrundlage lehnte das LG Menden die Wiedereinsetzung jedoch  ab

Zum einen liegt schon keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts iSd § 705 ff BGB vor, da es an einer vermögenswerten Leistung zum Gesellschaftszweck fehle. Auch Mitgliedsbeiträge werden bei einer solchen Gruppe nicht erhoben.

Zum anderen ist auch ein Verein iSd §§ 21 ff BGB nicht gegeben. Insbesondere fehle es an einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks.

 Andere möglichen Rechtsformen scheiden ebenfalls  aus, da sich die Parteien immer ohne einen Rechtbindungswillen zusammengetan haben. Eine Anmeldung bei Facebook stellt nach Ansicht des Gerichts nur eine Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte sowie des Rechts der freien Meinungsäußerung nach Art. 2 und 5 GG dar. Überspitzt ausgedrückt ist nicht mehr als ein „Kaffeklatsch“ oder ein „Kneipentreffen“.

Da die Facebook Gruppe von dem Beklagten auf dessen Email – Account angemeldet wurde, steht es ihm unstreitig  sogar zu die ganze Gruppe zu löschen. Damit muss es ihm – als Minus- auch zustehen Administratorrechte für die Gruppe zu vergeben oder zu entziehen.

 

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