Bereits seit einiger Zeit erfreuen sich die sogenannten „Selfies“ (Selbstporträts, die zumeist aus einem spontanen Akt erwachsen) insbesondere in sozialen Netzwerken großer Beliebtheit. Häufig werden die erzeugten Fotoaufnahmen in sogenannten „Clouds“ gespeichert, sodass diese Aufnahmen extern gespeichert werden und dem Nutzer der Zugriff auf diese Daten auch von anderen Computern aus ermöglicht wird. Die Speicherung in solchen Clouds birgt jedoch auch gewisse Risiken. So ist es vor wenigen Wochen einem Hacker gelungen, Zugriff auf intime Selbstportraits berühmter Persönlichkeiten zu erlangen und diese anschließend zu veröffentlichen. Eine Sicherheitslücke in dem genutzten Cloud-System ermöglichte diesen unbefugten Zugriff.
Ferner sollten auch die Personen, welche private und insbesondere intime Selbstaufnahmen, beispielsweise auf dem lokalen Rechner speichern, darauf achten, dass diese nicht fremden Personen überlassen werden und anschließend eine unkontrollierte Weitergabe dieser Aufnahmen erfolgt. Das AG Berlin Tiergarten hat hierzu vor wenigen Tagen in einem Nichtannahmebeschluss entschieden, dass die Person, die freizügige Selbstaufnahmen einer fremden Person auf einem wiederum fremden Computer findet und diese anschließend per Email an den eigenen Computer versendet, sich nicht nach §201a I StGB strafbar macht. Die Handlung verwirkliche nicht den Tatbestand des §201a I StGB. Die Verwirklichung des Tatbestandes des §201a I StGB würde zunächst erfordern, dass unbefugt Bildaufnahmen hergestellt oder übertragen werden und folglich der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. In dem beschlossenen Fall hat der Angeschuldigte selbst jedoch gerade keine Bildaufnahmen hergestellt. Vielmehr ist die Aufnahme durch das Opfer selbst angefertigt worden. In Betracht kommt folglich nur die Tatbestandsalternative der unbefugten Übertragung solcher Aufnahmen. Unter dem Begriff der Übertragung iSd §201a I StGB ist dabei eine Echtzeitübertragung zu verstehen. Diese Auslegung entspricht auch dem Telos der ersten Tatbestandsalternative; es soll gerade die erstmalige Verwendung des höchstpersönlichen Bildes unter Strafe gestellt werden. Der Angeschuldigte hat die intimen Selbstaufnahmen der Klägerin jedoch nicht per Live-Übertragung versendet, sondern lediglich bereits fixierte Bilder übertragen. Damit ist der Tatbestand des §201a I StGB nicht erfüllt.
Der Angeschuldigte ist folgend nicht nach §201a I StGB strafbar.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/09/10/freizuegige-selfies/
http://www.e-recht24.de/news/strafrecht/8058-nackt-selfies-versenden-strafbar.html