Am 01.09.2014 entschied das LG Hanau, dass eine Internet-Werbung, bei der für eine Kreuzfahrt mit vier Sternen geworben wird, gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig ist (LG Hanau, Urt. v. 01.09.2014 – Az.: 7 O 397/14). Im zugrundliegen Sachverhalt warb die Beklagte im Internet mit einer siebentägigen Donau-Kreuzfahrt von Passau nach Budapest im August 2014 und zwar mit dem Hinweis darauf, dass das Schiff über vier Sterne verfüge. Das LG Hanau hielt dies für irreführend, existiere doch ein solch allgemeines Bewertungssystem nur im Hotelbereich und nicht für Schifffahrten. Zudem werde dadurch beim durchschnittlich informierten Verbraucher fälschlicherweise der Eindruck erweckt, es gebe eine solche Kategorisierung auch für Schiffe. Der Wettbewerbsverstoß – so das Gericht – kann nur dann ausgeschlossen werden, sofern die Beklagte explizit darauf hingewiesen hätte, dass es sich bei der vier-Sterne-Klassifizierung um eine eigene Bewertung handle. Da die Beklagte jedoch an mehreren Stellen der Reisebeschreibung mit der Sternekennzeichen warb, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Kennzeichnung kein Gütesicherungsverfahren zugrunde liegt, ist eine Rechtsverletzung gegeben.