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BGH – Filesharing – Urteil: Grundsatzentscheidung zur Reichweite sekundärer Darlegungslast

Mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) schränkte der BGH die Nachforschungspflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eines abgemahnten Anschlussinhabers ein.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall forderte die Filmproduzentin Constantin Film Verleih GmbH vom Beklagten Schadensersatz für illegales Filesharing des Films „Resident Evil: Afterlife 3D“.

Die Klägerin begründete ihre Klage mit einer „tatsächlichen Vermutung“, aufgrund welcher ein Anschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. hierzu  BGH Az. I ZR 121/08 und  I ZR 169/12).

Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen trifft den durch Filesharing in seinen Rechten verletzten Rechtsinhaber die Darlegungs- und Beweislast, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Täter gegeben sind. Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten

War ein Internetanschluss aber nicht hinreichend gesichert oder überlässt der Inhaber des Anschlusses diesen Dritten und wird über diesen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, trifft den Anschlussinhaber allerdings die sog. sekundäre Darlegungslast, wenn er bestreitet, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat.

Im entschiedenen Fall bestritt der Beklagte bestritt sowohl den Besitz des betroffenen Filmes als auch seine Anwesenheit bzw. Zugriffsmöglichkeit zum Tatzeitpunkt. Weiter sagte er aus, dass seine Ehefrau sich zur Tatzeit im Haus, in dem sich auch der betroffene Router befindet, aufhielt und diese auch einen PC mit Internetzugang besaß. Er bezweifelte aber, dass diese die vermeintliche Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen habe. Der Abgemahnte betrieb keine weiteren Nachforschungen und durchsuchte damit auch nicht etwa den PC seiner Frau. Er wies zudem auf eine Sicherheitslücke bei dem von ihm verwendeten Router hin und berief sich auf unberechtigten Zugriff von außen. Die Ehefrau sagte später als Zeugin beim Landgericht aus. Sie gab zu, den Anschluss zwar genutzt zu haben, wies aber jegliche Vorwürfe bezüglich des Filesharings zurück. Das Gericht fasste dies als eine Schutzbehauptung auf, womit die Täterschaft der Frau nach wie vor im Bereich des Möglichen war.

Bereits das AG Braunschweig (Az. 117 C 1049/14) sowie das LG Braunschweig (Az. 9 S 433/14,) hatten die Klage unter Berufung auf die Sicherheitslücke sowie die der Klägerin obliegende Beweislast abgewiesen. Diese Entscheidungen hat nun auch der BGH bestätigt. Die Beweislast für eine Rechtsverletzung sowie für eine Täterschaft obliege der Klägerseite. Der Beklagte müsse allein darüber informieren, ob auch noch Dritte Nutzungsmöglichkeiten des Anschlusses zur Tatzeit hatten, sofern ihm dies zumutbar ist. Er ist hingegen nicht verpflichtet weitere Nachforschungen, sei es auf dem PC der dritten Person oder bezüglich deren Präsenzzeiten, zu betreiben oder gar den Täter selbst zu ermitteln. Unklare Zeugenaussagen würden damit zu Lasten der Klägerin gehen.

Bisher liegt weder eine Pressemitteilung noch eine Urteilsbegründung des BGH vor, jedoch lässt sich schon jetzt feststellen, dass der BGH mit seinem Urteil eine bereits lang erwartete Entscheidung getroffen und für klarere Grenzen bei Filesharing -Abmahnungsstreitigkeiten gesorgt hat.

Weiterführende Links:

http://petringlegal.blogspot.de/2016/10/neues-bgh-filesharing-urteil-hilft_63.html

http://www.loebisch.com/bgh-filesharing-urteil-anschlussinhaber-muss-taeter-nicht-ermitteln-4941/

https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/bgh-entscheidetanschlussinhaber-muss-bei-filesharing-abmahnung-nicht-den-taeter-verpfeifen-69473/

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