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Dashcam-Aufnahmen – Vor Gericht verwertbar?

Wer vor Gericht streitet, muss die für sich günstigen Umstände beweisen. Nicht nur, aber auch, im Fall eines Verkehrsunfalls ist es dabei verständlicherweise nützlich, eine Kameraaufzeichnung des Geschehens zu haben. Jedoch ist nicht jeder Beweis auch vor Gericht verwertbar. Nicht eindeutig geregelt ist die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen sogenannter Dashcams.[1] Diese sind meist auf dem Amaturenbrett oder der Windschutzscheibe von Kfzs angebracht und fertigen laufend Aufnahmen vom Straßenverkehrsgeschehen an.[2] Da dabei auch personenbezogene Daten wie Kennzeichen oder Bilder der Straßenverkehrsteilnehmern angefertigt werden, stellt das Filmen sowie das Verwerten vor Gericht regelmäßig einen Eingriff in das Datenschutzgesetz und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Daher muss, nach allgemeiner Auffassung der Gerichte, im Einzelfall abgewogen werden, ob dieser Eingriff zu Zwecken der Beweiserhebung gerechtfertigt werden kann.[3] Dabei können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen. Zu diesen zählen beispielsweise die Erheblichkeit des Unfalls[4], aber auch die technische Beschaffenheit der verwendeten Dashcam.

So hat das Landsgericht Traunstein in seiner Entscheidung vom 01. Juli 2016 (Az. 3 O 1200/15) die Aufnahmen einer besonders konfigurierten Dashcam als vewertbar angesehen: Dabei wurden die Aufzeichnungen unwiderbringlich alle 30 Sekunden überschrieben, außer im Falle eines „auslösenden Ereignisses“, also starken Bremsungen, starken Fliehkräften oder im Kollisionsfall. Somit wird der Eingriff bereits durch die technische Beschaffenheit der Kamera so gering wie möglich gehalten. Deshalb nahm das Landsgericht Traunstein in diesem Fall ein überwiegendes Interesse des KfZ-Führers an effektivem Rechtsschutz an und ließ die Verwertung der Aufnahmen zu. Die Klage der Unfallgegnerin wurde daraufhin abgewiesen.[5]

Eine möglichst datenschutzfreundliche Konfiguration einer Dashcam kann also die Verwertbarkeit der entstandenen Aufnahmen unterstützen, jedoch bleibt es nach wie vor im Ermessen des entscheidenden Richters, die Aufzeichnungen abzulehnen.

[1] Entgegen bspw. LG Heilbronn, Urteil vom 03. Februar 2015 – I 3 S 19/14 –, juris

[2] https://www.adac.de/infotestrat/ratgeber-verkehr/verkehrsrecht/Dashcam/default.aspx, abgerufen am 28.02.2017

[3] OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2016 – 4 Ss 543/15 -, juris; so auch: AG München, Urteil vom 30. November 2015 – 335 C 13895/15 -, juris

[4] OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2016 – 4 Ss 543/15 -, juris

[5] LG Traunstein, Urteil vom 01. Juli 2016 – 3 O 1200/15 -, juris

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